Der neuste Newsletter (Februar 2024) des TSV Spandau 1860 e.V. ist nun verfügbar.

Diese Mal gibt es News zu folgenden Themen:

  • Terminübersicht 
  • Einladung zur Delegierten- und Mitgliederversammlung
  • Einladung Fachbereichsversammlung Badminton 
  • Jugendversammlung - Bericht
  • 165-Jahr-Feier-Ideen
  • Warmwassergymnastik
  • Gerätturnen
  • Heimspielplan - Volleyball
  • Öffnungszeiten der Geschäftsstelle
Wenn Ihr mehr wissen oder nachlesen wollt, dann klickt hier.
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Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV)
mit anschließender Delegiertenversammlung (DV) am Mittwoch,
den 13. März 2024, um 18.00 Uhr im Vereinsheim, Askanierring 150,
13585 Berlin
 
Tagesordnung
 
A. Mitgliederversammlung
 
TOP 1. Begrüßung, Feststellung der stimmberechtigten
Mitglieder
 
a) Präsentation eines Hallenneubaus auf dem
    Vereinsgelände
b) Ehrenordnung
c) Beitragsordnung
d) Wirtschaftsordnung
e) Veränderung der Kündigungsfrist
 
B. Delegiertenversammlung
 
1. Begrüßung, Feststellung der stimmberechtigten Delegierten
2. Ehrungen
3. Berichte:
    a) Vorsitzender
    b) Sportwart
    c) Kassenwart - Jahresabschlussbericht 202
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Hauptausschusses
6. Haushaltsplan 2024
​7. Anträge
    a) Beitragsordnung
8. Wahl der Beiräte für den Hauptausschuss:
    auf 1 Jahr sind zu wählen:
    Fachbeirat Rechtsbelange
    Fachbeirat Ehrenamt
    Fachbeirat Social Medien
    Fachbeirat Digitalisierung
    Fachbeirat Club 1860 / Frauen
9. Wahl des Prüfungsausschusses:
    auf 1 Jahr sind zu wählen:
    mindestens 3 Mitglieder des Prüfungsausschusses
10. Bestätigung der Jugendwarte
11. Verschiedenes
Der Jahresabschlussbericht für das Jahr 2023 und der Haushaltsplan 2024 kann von
interessierten Mitgliedern ab Montag, den 4. März 2024 in der Geschäftsstelle eingesehen
werden. Anträge, die bei der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens 2 Wochen vorher bei der Geschäftsstelle vorliegen. Verspätet eingegangene
Anträge können nur behandelt werden, wenn 3/4 der anwesenden Delegierten sich damit
einverstanden erklären. Stimmberechtigt auf der Delegiertenversammlung sind die Mitglieder
des Hauptausschusses, alle Fachwarte und die von den Fachwarten benannten Delegierten.
 
Calvin Klaar
(Vorsitzender)

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Der neuste Newsletter (Oktober 2023) des TSV Spandau 1860 e.V. ist nun verfügbar.

Diese Mal gibt es News zu folgenden Themen:

  • Fachbereichsversammlung Gesundheitssport

  • Nordic Walking

  • Social Media

  • Spandau Quiz

  • Immobilien Angebot

  • Trainersuche

  • Warmwassergymnastik

Wenn Ihr mehr wissen oder nachlesen wollt, dann klickt hier.
 
Viel Spaß!
 
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Liebe Mitglieder,
wir haben uns dazu entschlossen, statt einer außerordentlichen am
23.3.2023 eine ordentliche Mitgliederversammlung mit integrierter
Delegiertenversammlung, wie eingeladen, durchzuführen.
Deswegen erweitern wir die Tagesordnung der B. Mitgliederversammlung
um die Punkte, Anträge und Verschiedenes.
 
A. Delegiertenversammlung
wie im Mittelungsheft
 
B. Mitgliederversammlung
7. Wahlen
Auf drei Jahre sind zu wählen:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Kassenwart*in
d) der die Sportwart*in
e) der/die Pressewart*in
 
7.a) Anträge
 
7.b) Verschiedenes
 
Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei
Wochen vorher bei der Vereinsgeschäftsstelle schriftlich eingegangen
sein. Verspätet eingegangene Anträge können nur zum Gegenstand der
Verhandlung gemacht werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder
sich damit einverstanden erklären.
 
weiter mit A. Delegiertenversammlung
wie im Mitteilungsheft
 
Vorsitzender
Thorsten Hanf
 
 

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Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) mit
integrierter Delegiertenversammlung
(DV)
am Donnerstag, den
23. März 2023, um 18.30 Uhr
im Vereinsheim, Askanierring 150, 13585 Berlin
 

 
Tagesordnung

1. Begrüßung, Feststellung der stimmberechtigten

Delegier
ten und der stimmberechtigten Mitglieder
A. Delegiertenversammlung

2. Ehrungen

3. Berichte:
a) Vorsitzender
b) Sportwart

c) Kassenwart

4. Jahresabschlussbericht 2022

5. Bericht der Kassenprüfer

6. Entlastung des Hauptausschusses

B. Mitgliederversammlung

7. Wahlen

Auf drei Jahre sind zu wählen:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Kassenwart*in

d) der die Sportwart*in

e) der/die Pressewart*in

weiter mit A. Delegiertenversammlung
8. Haushaltsplan 2023

9. Wahl der Beiräte für den Hauptausschuss:

auf 1 Jahr sind zu wählen:

Fachbeirat Rechtsbelange

Fachbeirat Ehrenamt

Fachbeirat Social Medien

Fachbeirat Digitalisierung

Fachbeirat Club 1860 / Frauen

Auf 1 Jahr sind zu wählen:

mindestens 3 Mitglieder des Prüfungsausschusses
10. Bestätigung der Jugendwarte

11. Anträge

12. Verschiedene
s

 

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Wie in der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 14.12.2022
beschlossen, wird der Grundbeitrag für alle Mitglieder ab dem 01. Januar 2023
um 4,00 € erhöht.

TSV Spandau 1860 e.V. - Geschäftsstelle

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 Einladung zur außerordentlichen Delegiertenversammlung


Mittwoch, den 14. Dezember 2022,
um 18.00 Uhr
im Sportzentrum des TSV Spandau 1860
Askanierring 150, 13585 Berlin


Tagesordnung
Top 1 Begrüßung, Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
Top 2 Markt
          Mitgliederentwicklung nach der Pandemie
          Sportzentrum - Stand der Dinge
Top 3 Finanzen
          Beitragsanpassung zum 1 .1 .2023
          Die vergangen 2 Jahre haben gezeigt, dass unser Beitragsaufkommen
          für die monatlichen Kosten nicht ausreichend ist. Dies ist dem
          pandemiebedingten Mitgliederverlust und dem enorm gestiegenen
          Kosten zuzuschreiben.
          Den Verlust konnten wir die letzten 2 Jahre durch den Rettungsschirm
          des LSB Berlin kompensieren. Mit dieser Unterstützung, ist aber in
          2023 nicht mehr zu rechnen. Vor dem Hintergrund der nicht mehr
          einzuschätzenden Energiekostenentwicklung und den zwingend
          notwendigen Investitionen für Sanierungsarbeiten am Sportzentrum /
          Vereinsheim fehlen uns zurzeit finanzielle Mittel. Wenn
          unvorhersehbare Ereignisse eintreten können wir diese überhaupt nicht
          mehr kompensieren.
          Der Vereinsrat hat deshalb eine außerordentliche
          Delegiertenversammlung noch in diesem Jahr einberufen, damit die
          Beitragsanpassung zum 1 .1 .2023 umgesetzt werden kann.
          Der Vereinsrat hat einstimmig beschlossen:
          Die Grundbeitragserhöhung um 3,50 € zuzüglich O,50 € (für einen
          Sanierungskredit) insgesamt also 4,00 € Grundbeitragserhöhung ab
          dem 1 . Januar 2023 vorzuschlagen.
          Es ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
TOP 4 Verschiedenes


Thorsten Hanf Detlef Klaar
Vorsitzender Kassenwart 

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Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung    -- A B G E S A G T !  --                        
Mittwoch, den 14.12.2022, um 19.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr (davor außerordentliche Delegiertenversammlung) im Vereinsheim des TSV Spandau 1860

save the date, bitte sichert schon mal den Termin am selben Tag für die außerordentliche Delegiertenversammlung, die um 18.00 Uhr beginnen wird, wenn der Vereinsrat diese Versammlung am 11.11.2022 beschließen sollte.

Die Tagesordnung findet ihr hier als Datei.

Tagesordnung

1. Begrüßung, Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder


2. Finanzen

   Kassenwart berichtet zur finanziellen Situation und zu den erforderlichen

   Sanierungen und geplanten Investitionen im Sportzentrum Spandau 1860.

3. Antragsmodelle:

     Die Mitglieder mögen sich für einen der drei Vorschläge entscheiden:

     3a) Zur Deckung des Investitionsbedarfes wird eine Umlage je Mitglied in Höhe    

           von 36,00 € mit dem Beitragslauf im I. Quartal 2023 erhoben.

     3b) Zur Deckung des Investitionsbedarfes wird eine Umlage je Mitglied in Höhe

          von 7,50 € je Beitragslauf in 2023, insgesamt 30,00 € erhoben.

     3c) Zur Deckung des Investitionsbedarfes wird ein Dispokredit in Anspruch

     genommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dann mit einer Grund-  

     beitragserhöhung finanziert, die die Delegiertenversammlung dann im

     Frühjahr 2023 beschließen muss.

  


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unsere Jugendlichen sind als Gäste herzlich willkommen.

Berlin, den 7.11.2022

Thorsten Hanf-Vorsitzender-

 <<(die hier aufgeführten News werden aus Dokumentationsgründen nicht gelöscht)>>

 

In den Herbstferien (24.10. - 4.11.2022) wird die Geschäftsstelle montags von 9.00 - 12.00 Uhr
und donnerstags von 16.00 - 18.00 Uhr erreichbar sein. Selbstverständlich können Sie uns trotzdem
jeder Zeit per Mail oder Fax etwas zusenden.

Die TSV Spandau 1860 e.V. - Geschäftsstelle

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Liebe Sportfreunde,

für Berlin wurden bestimmte Energiesparmaßnahmen beschlossen, die z. T. auch den Sport betreffen:

Beschlossen wurde die Absenkung der Raumtemperatur in Sporthallen und -räumen sowie Sportfunktionsgebäuden auf 17 Grad Celsius.

Das komplette Schreiben haben wir hier zur Verfügung gestellt.

Euer TSV-Team
29.09.2022

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Die Geschäftsstelle ist seit Ferienende wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten (Mo, Mi, Fr von 9:00 bis 12:00 Uhr, Do von 16:00 bis 18:00 Uhr) erreichbar.


Euer TSV-Team

 

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Ferienöffnungszeiten der Geschäftsstelle

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

wir haben für Euch wie folgt geöffnet:

montags, 09:00 bis 12:00 Uhr
donnerstags, 16:00 bis 18:00 Uhr

gez.
Matthes Westphal
stellv. Vereinsmanager

SPORT AM MONTAG, DEN 27.06.2022

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

aufgrund der enormen Temperaturen in Berlin empfehlen wir, heute auf das Sporttreiben zu verzichten.

Euer TSV-Team

 

Liebe Sportfreunde, liebe Mitglieder,

die Geschäftsstelle des TSV Spandau 1860 bleibt am Freitag, den 27.05.2022, geschlossen.

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Liebe Sportfreunde, liebe Mitglieder,

die Osterferien sind vorbei. Wir sind wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für euch erreichbar.

TSV Spandau 1860 e. V.

 

Osterferien und Öffnungszeiten

Liebe Mitglieder, liebe Sportbegeisterte,

der TSV Spandau 1860 wünscht Euch allen
eine frohe Osterzeit!

Bitte beachtet die eingeschränkten Öffnungszeiten der Geschäftsstelle
(bis 25.04. lediglich mittwochs zwischen 9:00
und 12:00 Uhr).

Wir sind weiterhin per E-Mail und Fax erreichbar.

gez. Matthes Westphal
stellv. Vereinsmanager

 

UPDATE zum 01.04.2022

Sportausübung im TSV Spandau (nahezu) ohne weitere Einschränkungen!

Gemäß der nunmehr gültigen Basisschutzmaßnahmenverordnung entfallen jegliche Einschränkungen für die Sportausübung. Die Warmwassergymnastik im Ev. Waldkrankenhaus ist hiervon jedoch ausgenommen, da der Sport in einer medizinischen Einrichtung ausgeübt wird (aktueller Negativ-Test und Maskenpflicht in der Einrichtung).

Wir bitten weiterhin darum, rücksichtsvoll miteinander umzugehen.

Im Vereinsheim (inkl. Geschäftsstelle) gilt vorerst weiterhin eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

gez. Matthes Westphal
stellv. Vereinsmanager

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31.03.2022 - Wir bieten zukünftig folgenden Präventionskurs unter kompetenter Leitung an:

Ab 05.04.2022: dienstags, 12:00 bis 13:00 Uhr, Grüngürtelhalle (Askanierring 149, 13585 Berlin),
Kursleiterin: Susanne Wirkotsch-Arndt

Die Teilnehmer des Präventionskurses müssen keine Vereinsmitgliedschaft abschließen. Wir bitten um vorherige Anmeldung unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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30.03.2022 - Information an die Mitglieder unserer Warmwassergymnastik-Gruppen im Evangelischen Waldkrankenhaus:

Zum 01.04.2022 ziehen wir die Differenz von passiver zu aktiver Mitgliedschaft ein.

gez. Christine Wendler
Geschäftsstelle

Neueste Sportangebote, die wir Euch wärmstens empfehlen möchten:

Kreativer Kindertanz (s. Flyer)

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Aktuelle Änderungen der Infektionsschutzverordnungen ermöglicht neue Bedingungen für den Sport (Stand 03.03.2022)

- Sport im Freien ohne Beschränkungen (3G entfällt! 3G weiterhin beim Betreten von Funktionsgebäuden)

- Sport in gedeckten Sporteinrichtungen (Sporthallen, Fitnessstudios etc.) unter (G-Bedingungen (2G-Regelung entfällt!)

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27.01.2022:

Liebe Mitglieder,

ein freundliches Hallo aus dem Vorstand.

Wie bekannt fand die Mitglieder- und danach die Delegiertenversammlung am 22.09.2021 statt. Unsere Satzung (§10.3) sieht vor, dass im ersten Quartal eines jeden Jahres eine Delegiertenversammlung durchzuführen ist. In den letzten beiden Jahren haben wir die Erfahrung machen müssen, dass eine Planung für Versammlungen in der kalten Jahreszeit pandemiebedingt fast unmöglich ist. Deshalb bitte ich um Verständnis, dass die Delegiertenversammlung erst einmal auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Dies wird auch durch die momentane Rechtslage genehmigt. Ich gehe davon aus, dass wir vor September die Delegiertenversammlung abhalten können. Bleibt gesund und frohen Mutes.

Euer Thorsten Hanf
(Vorsitzender)

++ ACHTUNG: Testerleichterungen für geboosterte Sportlerinnen und Sportler! Geboosterte Personen benötigen keinen zusätzlichen Test mehr (21.01.2021) ++

++ ACHTUNG: Auch weiterhin keine Testerleichterungen für geboosterte Sportlerinnen und Sportler! (14.01.2022) - Es wird weiterhin ein tagesaktueller Test benötigt ++

++ ACHTUNG: Keine Testerleichterungen für geboosterte Sportlerinnen und Sportler! (18.12.2021) ++

++ ACHTUNG: Gültige Infektionsschutzmaßnahmen ab Mittwoch, den 08.12.2021 ++

Sport im Freien:

- zukünftig 3G-Regelung, wenn keine Mindestabstände von 1,5 m eingehalten werden können (dauerhaftes Einhalten des Abstandes - bei Mannschaftssportarten nicht möglich),
- beim Betreten eines Umkleidegebäudes gilt die 2G-Regelung sowie Maskenpflicht (kein Testnachweis notwendig),
- keine 2/3-G-Regelung bei der Nutzung von Außentoiletten (mit direktem Zugang über den Außenbereich).

Sport in Sporthallen, Tanz- und Fitnessstudios (gedeckte Sportanlagen):

- weiterhin 2G-Regelung sowie Testpflicht (PoC-Test max. 24 h, PCR max. 48 h),
- 2G-Regelung gilt für alle Anwesenden (Ausnahme weiterhin Übungsleitende mit 3G-Nachweis)

- Informationen des Sportamtes Spandau, 07.12.2021 -

 Wir bitten alle Mitglieder und Übungsleitende um Beachtung der o. g. Regelungen!

 

++ACHTUNG!!! Verschiebung der Mitglieder-und Delegiertenversammlung vom 18.8.2021 auf 22.09.2021,ab 18.00 Uhr++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860, 

aufgrund einer technischen Panne, die außerhalb unserer Wirkungssphäre lag, ist das Mitteilungsblatt zu spät bei euch eingetroffen.

Wir bitten die Unannehmlichkeit zu entschuldigen.

Dies führt aber dazu, dass die Frist zur Einladung der Mitgliederversammlung und Delegiertenversammlung nicht eingehalten wurde.

Dadurch könnten wichtige Beschlüsse angefochten werden.

Deshalb wird die Mitglieder- und die Delegiertenversammlung vom 18.8.2021 auf den 22.9.2021 verschoben und es wird erneut über das Mitteilungsheft, diesmal fristgerecht, eingeladen.

Mit sportlichen Grüßen

Der Vorstand - 11.08.2021-

++Mitgliederversammlung + Delegiertenversammlung am Mittwoch, d. 18.08.2021 , ab 18.00 Uhr+(verschoben-Stand 11.08.2021)

Liebe Mitglieder,

am 18.08.2021 um 18.00 Uhr kann nun unsere lang-geplante Mitgliederversammlung und im Anschluss die Delegiertenversammlung stattfinden.

Nähere Informationen , die Einladung und die Tagesordnung finden Sie demnächst hier.

GS 05.07.2021

 

++Der TSV Spandau 1860 erhält das Kinderschutzsiegel des LSB Berlin++

Wir freuen uns,dass die Aktivitäten unserer Kinderschutzbeauftragten,Patricia Wendler, erfolgreich aufgenommen und beachtet wurden, und unser Verein das Kinderschutzsiegel des LSB Berlin erhalten hat!

P.Wendler/GS-02.07.2021

++Sport im TSV Spandau 1860 - ab 18.06.2021:

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns über die Lockerungen, die unseren Sportbetrieb langsam wieder anlaufen lassen.

Bei Fragen könnt ihr euch gerne an eure Trainer/innen oder die Geschäftsstelle wenden.Bitte vorsichtshalber Kontakt aufnehmen,da manche Gruppen noch nicht vollständig starten konnten.

Hier eine Übersicht über die Regeln ab 18.06.2021:

Über allem steht weiterhin die Einhaltung der AHA-Regeln, und ein sportlich-faires, vernünftiges Handeln!

TESTPFLICHT im Folgenden bedeutet:

-Getestet( tagesaktuell!) oder

-Geimpft (14 Tage nach der 2ten Impfung) oder

-Genesen(Diagnose gesund= mind.28 Tage nach Erkrankung +nicht älter als 6 Monate)-danach „positver PCR-Test“ + Impfung mind.1te Impfung)

Sporthallennutzung ab 18.6.2021:

-        -Trainingsgruppe- beliebige Größe – ohne Abstand -MIT Testpflicht (s.o) aller Anwesenden

-        (gilt auch für Eltern-Kind-Turnen)

-        -Kontaktsport (z.B Judo) darf vollständig erfolgen!

-        -Schulkinder müssen getestet werden(„Schulbefreiung“ entfällt wg. Ferien)

-        -Testpflicht für Kinder ab 6 Jahren!

-        -Trainingsgruppe Kinder + Jugendliche bis 14 Jahre bis zu max. 20 Personen OHNE Testpflicht plus ein/e Trainer/in MIT Testpflicht

-        -Bei teilbaren Hallen ist pro Hallenteil eine der o.g. Gruppen (20er-Gruppe) möglich-diese dürfen sich NICHT mischen!

-        -Rehasport, wie bisher(10TN+1ÜL) ohne Testpflicht

-        - Umkleidekabinen sind geöffnet- Pro Kabine max. 4 Personen gleichzeitig

-        Zuschauer sind erlaubt! mit Testpflicht aller bei 20 bis 250 Anwesenden + FFP2-Maskenpflicht

Tanz-/Fitness-/ +Krafträume(Saal im Vereinsheim):

-        Der Verein muss ein Hygienekonzept erstellen, auf Basis des Hygienerahmengesetzes der Senatsverwaltung Berlin.

Für unseren Saal besteht ein Hygienekonzept aus dem letzten Jahr, das wir wieder aufleben lassen!

                    Grundlagen hierzu:

                    -         Personenobergrenzen

                    -         Testpflicht (s.o) muss beachtet werden

                    -         Wegesysteme( „Einbahnstraße“)

-         Hinweis auf Tragen des Mund-Nasenschutzes

-         Anwesenheitsdokumentation (ggfs. über Buchungssysteme)

Sport im Freien – öffentl. Sportanlagen:

-        Trainingsgruppen im organisierten Vereinssport:( mit Trainer/in!)

-         beliebige Größe, ohne Abstand -OHNE Testpflicht ALLER Teilnehmenden(Sportler +ÜL)

-         Wettkämpfe im Freien sind erlaubt (mit Hygienekonzept des Verbandes), alle Teilnehmende – auch Trainer +Betreuer haben Testpflicht.

Zuschauer sind erlaubt! Ohne Testpflicht bis 250 Anwesende + Abstandsregel 1,50 m + medizin. Maskenpflicht

-         Umkleiden + Duschen sind unter Einhaltung der Personenobergrenzen und Hygieneregeln nutzbar.

 

Grundsätzlich bleibt es bei der Dokumentationspflicht der Anwesenheit (ggfs. über Buchungssysteme /Yolawo) - wie bereits bisher – also Teilnehmerlisten + Fotos der Impf-/ Test-und Genesungsnachweise!!

-        Per Mail an die Geschäftstelle: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir wünschen Euch allen VIEL SPASS und freuen uns, dass es wieder losgeht!

TSV Spandau 1860 – 18.06.2021

++mit Patricia auf der Vereinswiese++

Hallo, liebe Übungsleiter/innen, liebe Eltern,

die Sonne kommt und wir wollen raus mit euren Kindern.

Wir bauen auf der Wiese am Vereinsheim einen Parcours auf-  zum „Drüber oder Durchklettern“.

START AM 12.April 2021:

Jedes Kind hat 45 Minuten im Parcours, danach 5 Minuten Wechselzeit.

Die Zeiten:(Stand 3.5.21)

Montag 15:00-15:45h / Wechsel 15:50-16:35h/ Wechsel 16:40-17:25h

Dienstag 16:00-16:45h /Wechsel 16:50-17:35h Wechsel/ 17:40-18:25h

Mittwoch 15:20- 16:05h

Neu ab 24.04.2021:

Es dürfen immer 5er-Gruppen / Kinder (alle unter 14 Jahren) in den Parcours- ohne Eltern, unter Traineraufsicht- (max. 20 Kinder /Trainer)-die Gruppen dürfen sich nicht mischen!

(Wenn ein Trainer einen anderen Tag möchte, kann er sich gerne bei mir melden, dann bekommt eine kurze Einweisung und losgeht´s)

Bitte vorab anmelden: Patricia : 0157- 32711909

Bei Fragen oder Anregungen anrufen - ich freu mich auf euch-eure Patricia

30.03.2021/08.04.2021/ neu am 27.04.2021

Ergebnis Jugendversammlung vom 11.03.2021++:

Wir freuen uns ,dass wir in Patricia  Wendler,(die auch unsere Kinderschutzbeauftragte ist) eine neue Jugendwartin haben, die von Heike Mirus als Stellvertreterin unterstützt wird.

Der Jugendausschuss wurde ebenso neu gewählt und besteht aus: 

Christine Häusler(Kitasport), Pia Sara Machoy(Cheerleading)und Johanna Cervera(Akrobatik)-

Wir gratulieren sehr herzlich und wünschen allen viel Spaß bei den geplanten Aktionen:-)

Ihr könnt die Jugendwarte unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichen.

Geschäftsstelle + Vorstand-17.03.2021

 ++update-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – die Sechste++

Die Verordnung wurde auf den Sport bezogen gekürzt (von 23 auf 6 Seiten)

Kurz geschrieben: ärztlich verordneter Sport weiterhin in Kleingruppen möglich, 2 Personensport aus zwei Haushalten ist möglich, der Sport in kleinen Kindergruppen ist nicht möglich, bei Änderungen wird an dieser Stelle oder über Mail umgehend informiert.

Gesund bleiben … Thorsten Hanf 12.02.2021

SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – die Sechste

Vom 11. Februar 2021 1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.

(2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).

(3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar.

(4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.

(5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Na-se so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.

(6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 entspricht oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,
  2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, auch an wechselnden Einsatzstellen,
  3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Besorgungen und Geschäften für diese Personen,
  4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,
  5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
  6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten,
  7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten),
  8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen Dienstleistungen,
  9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
  11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
  12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften,
  13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behinderten-hilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen,
  14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien.
  15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder selbst längerfristig gemieteten oder gepachteten Grundstücken.

Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 13 und 15 das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin auch über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig. Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

(4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

(5) Absatz 4 gilt nicht

  1. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
  2. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und
  3. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.

§ 3 Abstandsgebot

(1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

  1. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
  2. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder eine aufgrund von § 27 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer möglich einzuhalten.

§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen

(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen,
  3. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen

  1. im öffentlichen Raum
    a) auf Märkten,
    b) in Warteschlangen,
    c) auf Parkplätzen,
    d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
    e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und
    f) unbeschadet des Buchstaben e auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden;
    dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und

(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 oder Absatz 6 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder
  5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.“

§ 5 Anwesenheitsdokumentation

(1) Die Verantwortlichen für

  1. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 18,

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 6 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der aufgrund von § 27 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 7 Singen in geschlossenen Räumen

§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum

§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.

(6) Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig; wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

§ 18 Sportausübung

(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:

  1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.

(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,
  2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,
  3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
    Ansonsten ist sie untersagt.

(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.

(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.

§ 31 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.

 

VS-Th.Hanf-12.02.2021 

++update-Information zur Beitragsabbuchung 1.Qu.2021++

Information zur Beitragsabbuchung zum 01.Februar 2021

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860,

das Jahr ist nun schon ein paar Wochen alt, und wir hoffen, Sie und Ihre Familien sind gut und vor allem gesund ins neue Jahr gestartet.

Der andauernde lockdown betrifft den Sport im Verein und somit Ihren Sport im TSV weiterhin sehr hart.

Der Sport wie Sie ihn bisher kennen, kann momentan so nicht stattfinden, aber dennoch haben wir Alternativen und auch Neues ins Leben gerufen:

Unser Wir-für-euch-Team hat auf unserer Homepage mehrere Videos zum Mitmachen eingestellt- einfach mal reinschauen und ausprobieren.

Unsere Actionbounds aus dem „Spandau bewegt sich-Programm“ können gespielt werden -hier ist für alle Altersgruppen was dabei!

Viele unserer Trainer und Trainerinnen habe sich sehr phantasievolle Online-Trainingsstunden einfallen lassen und halten so den Kontakt zu unseren Mitgliedern aufrecht- und so können Sie weiterhin sportlich bleiben!

Dafür bedanken wir uns sehr!

Auch Ihnen, liebe Mitglieder, die dem Verein weiterhin die Treue halten, und auch die notwendigen Beitragsabbuchungen akzeptieren, danken wir.

Der Vorstand überwacht eng die aktuelle Finanzlage des Vereins und die Entwicklung der Mitgliedersituation- halten Sie uns die Treue, dann können wir gemeinsam diese ungewöhnliche Zeit überstehen.

Die nächste Beitragsabbuchung findet zum 01.Februar 2021 statt-sollten dazu Fragen sein, bitten wir vor einer evtl. Rückbuchung um einen Anruf-wir können sicher alle Fragen dazu beantwortenJ

Sollten Sie weitere Hilfe benötigen und können wir etwas für Sie tun? –

sprechen Sie uns bitte an:

Wir bieten Ihnen weiterhin unsere Einkaufshelfer an:

https://www.tsv-spandau-1860.de/cms/index.php/einkaufsservice

oder möchten Sie ein Sportgerät ausleihen, dann hier schauen:

https://www.tsv-spandau-1860.de/cms/images/downloads/Sportgerte_zum_Ausleihen-Formular.pdf

Wir sind sicher, dass wir alsbald wieder Ihren Sport anbieten können!

Bleiben Sie gesund und halten Abstand!

Ihr Vorstand und das Team aus der GeschäftsstelleJ

26.01.2021

++update-Wechsel im Vorstand ab Januar 2021++

Der stellvertretende Vorsitzende Klaus Grothe hat sich sehr intensiv um einen möglichen Nachfolger bemüht, und mit Carsten Weber jemanden gefunden, der sich vorstellen kann, diese Tätigkeit im Vorstand des TSV Spandau 1860 zu übernehmen.

Dies war für die Mitgliederversammlung in 2020 geplant und ließ sich durch die Pandemie-Einschränkungen nicht umsetzen.

Klaus Grothe hat sein Amt mit Wirkung zum 31.12.2020 niedergelegt. Die Geschäftsführung hat gemäß unserer Satzung §13, Pkt. 2.8, Carsten Weber kommissarisch zum 01.01.2021 in den Vorstand berufen.

Auf der nächsten Mitgliederversammlung, steht Carsten Weber zur Wahl des stell. Vorsitzenden zur Verfügung.

Auf dieser Mitgliederversammlung werden wir Klaus Grothe angemessen verabschieden. Klaus ist seit 1961 ehrenamtlich für den TSV Spandau 1860 tätig und hat maßgeblich die Geschicke des TSV Spandau 1860 mitgestaltet und fast 60 Jahre lang mitgetragen.

Dies ist mit Sicherheit ein außergewöhnliches Ehrenamt, das hier beendet wurde. Es verlässt uns hiermit auch ein unerschöpflicher Fundus an historischem Wissen über den TSV Spandau 1860, das kein Archiv wiedergeben kann.

VS/GS-30.12.2020

++ update-15.12.2020++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860,

der Vorstand möchte sich bei Euch für die Geduld und Gelassenheit im Ertragen von erheblichen Einschnitten in den Sportbetrieb bedanken.

Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die ab morgen gilt, hat keine weiteren Einschnitte im Sport zur letzten Verordnung gebracht - aber auch keine Erleichterungen (damit hat ja auch niemand wirklich gerechnet).

Bitte nehmt die Hinweise des Sportamtes zu diesem Thema zur Kenntnis.

Warten wir also weiterhin geduldig ab und hoffen das Beste.

Wir wünschen Euch stets einen negativen Test, positive Gedanken, Bewegung die Spaß macht, Freude an den kleinen Dingen, ein besinnliches Weihnachtsfest und einen ruhigen Jahreswechsel.

Passt auf Euch und Eure Lieben auf, achtet auch auf Andere und wir sehen uns im Neuen Jahr 2021!

Herzliche Grüße vom Thorsten Hanf im Namen des ganzen Vorstands

++

Liebe Mitglieder,

neben den ab morgen gültigen Regeln des beschlossenen Lockdowns in der Stadt, ändern sich die Gegebenheiten für den Sport nicht:

Auf der Grundlage eines Info-Schreibens vom Sportamt Spandau heute(15.12.2020) gilt:

-Nach wie vor können Kinder bis zu 12 Jahren in höchstens 10er-Gruppen draussen Sport treiben.

-der ärztlich verschriebene Reha- bzw. Funktionssport darf weiterhin in geschlossenen, festen Gruppen -auch in Hallen- stattfinden-bis zu 10 Personen.

-Individualsport darf weiterhin stattfinden.

-die "Ausübung von Sport + Bewegung im Freien" gilt als wichtiger Grund, die Wohnung zu verlassen.

-Neu-Beantragungen von Sportstätten /Hallen sind ausgeschlossen - es gilt der aktuelle Vergabezustand.

-vom 21.12.2020 bis zum 03.01.2021 gilt die Weihnachtsschließzeit!

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage oder per E-Mail.

Bleibe Sie uns gewogen und treu!!

Geschäftsstelle-15.12.2020

 

Wir präsentieren unsere Testversion von Actionbound

Hier klicken, um den QR-Code zu scannen

 

++update-21.11.2020++

Ein herbstliches Hallo aus dem Vorstand,

wie schon angekündigt habe ich die neue Verordnung auf den Sport bezogen gekürzt und nachstehend angefügt.

Die wichtige Neuerung ist, dass nun wieder ärztlich verordneter (Attest) Gesundheitssport unter Einschränkungen stattfinden kann. Darüber werden wir gesondert über die Fachbereiche informieren.

Gesund bleiben, es grüßt Thorsten Hanf – 21.112020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 17. November 2020 – Die Zwölfte

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, …

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder eine Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörige eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.

(5) Absatz 4 gilt nicht  …. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen……..für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.  

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere.. Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte
  2. Kantinen,
  3. Hotels,
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
  7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) sowie
  8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1.  bis 6 

7) in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,

(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
  4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und
d) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.

(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist
a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,
b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang.
c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.     Ansonsten bleiben sie geschlossen.

(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.

(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen. 

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr  

§ 7 Verbote

(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.

3. Teil - Quarantänemaßnahmen

4. Teil - Schlussvorschriften

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. November 2020 in Kraft. Berlin, den 17. November 2020

Der Senat von Berlin Michael Müller              Dilek Kalayci
                Regierender Bürgermeister            Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

++update-20.11.2020++Gesundheitssport möglich

Liebe Gesundheitssportler im TSV Spandau 1860 e.V.,

der Senat hat am 17.11.2020 die 12. Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen.

Diese wird wohl am Sonnabend, dem 21.11.2020 durch Veröffentlichung Rechtskraft erlangen.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen für den Sport:

  • Rehasport wird mit folgenden Auflagen wieder erlaubt:
    • Ärztlich verordnetes Funktionstraining und ärztlich verordneter Rehasport in festen Gruppen von 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person
    • In begründeten Einzelfällen sind auch mehr Personen zulässig, wenn es absolut notwendig ist um die Übungen ausführen zu können

Nach Veröffentlichung werde ich am Wochenende den gesamten Text wieder auf Sportniveau kürzen und hier einstellen lassen.

Ich möchte nochmals EINDRINGLICH darauf hinweisen, dass es Hallenkontrollen geben wird, die die Einhaltung der Regeln überprüfen werden.

Kopf hoch und durch! Wir haben ein gemeinsames Ziel: gesund bleiben und so schnell als möglich wieder so Sport treiben, wie wir es gewohnt sind! Mit allen!

In diesem Sinne: angenehmes Wochenende wünscht Thorsten Hanf 

 

++update-03.11.2020++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860 e.V. ,

unmittelbar nach dem Vorliegen der ersten Informationen hat der Vorstand die Mitglieder über die neue Verordnung informiert. Ebenso hat der Vorstand darauf aufmerksam gemacht, dass es wohl weitere Einschränkungen geben könnte und wir abwarten müssen bis auch dem Bezirksamt Spandau die entsprechenden Absprachen gelungen sind.

Kurz zusammengefasst:

Die staatlichen Sporthallen bleiben bis zum 30. November 2020 für den Breitensport geschlossen. Das ist insofern vollkommen unverständlich, da der Schulsport dort weiter stattfindet und ein erhöhtes Infektionsgeschehen, in Verbindung mit Sporthallen und Breitensport, nicht nachgewiesen ist.

Unsere privaten Sportbereiche, also Wiese und die Außenbereiche der Fachbereiche Tennis und Bogensport sowie das Vereinsheim sind von der generellen Schließung nicht betroffen.

Hier gelten die Regeln des Infektionsschutzgesetzes:
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 (damit sind die 1,5m gemeint, hätte man auch einfach so schreiben können) erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, ….
b) Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.

Insofern werden jetzt die Möglichkeiten ausgelotet wie man so viel Sport als möglich anbieten kann. Dazu werden wir dann direkt über die Fachbereiche informieren.

Die Sportausübung im Freien ist ebenfalls weiterhin möglich, wenn man sich an die Regeln hält.

Nachstehend befindet sich die, auf den Bereich Sport reduzierte Verordnung sowie das Schreiben des Bezirksamtes Spandau bezüglich der Hallenschließungen.

Ja, es ist mir klar, dass das lesen dieser Texte nervig und oft schwer verständlich ist. Deshalb habe ich mir die Mühe gemacht den Text zu kürzen.

Hoffen wir gemeinsam, dass die Einschränkungen nur den November betreffen.

Bleibt gesund, es grüßt der Thorsten Hanf – 03.11.2020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, die 10te:

Vom 29. Oktober 2020 – auf sportrelevante Dinge reduziert, weitere Vorschriften, Verbote etc. können auf den bekannten Seiten des Senats von Berlin angesehen werden.

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.

(5) Absatz 4 gilt nicht

  1. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
  2. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.
  3. § 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere… sowie für Vereine, Sportstätten … haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b)

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  3. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,

(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen …

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund Nasen Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
  4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an

(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.

(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater , Oper und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur , Freizeit oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. …..

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 zulässig.

§ 7 Verbote

(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen

3. Teil - Quarantänemaßnahmen

4. Teil - Schlussvorschriften

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten …

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Berlin, den 29. Oktober 2020

Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Dilek Kalayci Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Vorstand-03.11.2020

_____________________________________________________________________________ 

 

29.10.2020-Information zur 10.SARS-CoV2-Infektionsschutzverordnung ++

Senat beschließt zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung

Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit SARS-CoV-2 hat der Senat die zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese Regelungen gelten ab dem 2. November und sind bis zum 30. November 2020 befristet.

Die Infektionsschutzverordnung erhält, auf den Sport bezogen, folgende Änderungen:

  • Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren.
  • Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.
  • Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum und im Innenraum ist nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder ein Haushalt plus ein weiterer Haushalt (maximal zehn Personen) erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum gilt diese Beschränkung nicht für Kinder bis zwölf Jahre aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind verboten.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen, verboten.
  • Professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen bzw. vergleichbaren professionellen Wettkampfsystem darf im zulässigen Rahmen stattfinden, allerdings sind Zuschauende untersagt. Dies gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Der Amateursport wird ausgesetzt.
  • Schwimmbäder sind für die Öffentlichkeit geschlossen.

Wir können also zumindest für einen Monat den Sport für über 12 Jahre alte Sportler mit wenigen Ausnahmen einstellen.

Zweiergruppen, zum Beispiel im Nordic Walking wären aber genauso möglich wie Tenniseinzel oder Tischtennis etc. Hierzu erfolgen noch Hinweise

Da der Verordnungstext noch nicht rechtskräftig veröffentlicht ist könnten noch Änderungen einfließen bzw. die Bezirksämter noch eigene Regeln aufstellen.

Insofern bitte ich erst einmal die nächste Woche abzuwarten, so dass wir die dann veröffentlichte Verordnung auf den TSV Spandau 1860 e.V. bezogen einordnen können. An dieser Stelle erfolgen schnellstmöglich weitere Informationen sowie uns diese vorliegen.

Bleibt gesund und haltet durch! Es grüßt ein besorgter und betroffener Thorsten Hanf

29.10.2020

++ Abbuchung der Beiträge für das 4.Quartal 2020 ++

Liebe Mitglieder,

zum 02.11.2020 werden die fälligen Mitgliedsbeiträge für das 4.Quartal 2020 abgebucht.

Bitte sorgen Sie für ausreichende Deckung.

Sollten Sie Fragen zu der Abbuchung haben , bitten wir Sie, sich vor einer evtl. Rückbuchung an uns zu wenden- so werden unnötige Gebühren vermieden-wir können Ihre Fragen sicher klären,vielen Dank für Ihre Solidarität mit Ihrem Sportverein.

TSV Geschäftstelle-28.10.2020

 

Liebe Mitglieder ,

hier zur Kenntnis im Anschluss die Änderungen und Anpassungen der 6.Infektionsschutzverordnung.

Die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Corona-Beschränkungen und des Verhaltens der Bevölkerung haben -noch- keine weiteren , verschlimmernden Auswirkungen auf unseren Sportbetrieb.

Darüber sind wir froh, nehmen dies aber zum Anlass , noch einmal auf die Hygieneregeln und das Verhalten im Sportbetrieb aufmerksam zu machen.

Wir möchten verhindern, dass das sich langsam einschleichende „Fehl-Verhalten“ auf den Sport übertragen wird, und unsere /eure Bemühungen,  den Sport wieder ausüben zu können, wieder zunichte gemacht werden.

Die beigefügten Informationen betreffen zwar das private Leben unserer Mitglieder, wir möchten  dies aber gerne als „Weckruf“ verstehen, dass sich unsere Mitglieder wieder an die immer noch geltenden Regeln halten!!“

Änderungen durch die 7. Verordnung

Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit SARS-CoV-2 hat der Senat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die siebte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen.

Die Infektionsschutzverordnung beinhaltet folgende Änderungen:

Im öffentlichen Raum im Freien wird die Personenzahl in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr auf fünf gleichzeitig anwesende Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder Personen aus zwei Haushalten beschränkt.

Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes sind in dieser Zeit zu schließen, Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten.

Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren abgeben.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin (am Samstag, den 10. Oktober 2020) in Kraft. Sie finden diese dann auf: berlin.de/corona/

6. SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Vom 29. September 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1: Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September (GVBl. S. 667) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

1. 2. 3.

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  2. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  3. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann und
  4. in Aufzügen.

(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder

2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund Nasen Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
  4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.

(2) (3) (4)

(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfchen-infektionen und Aerosolen sichergestellt ist.

(6)

(7) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten

(8) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,
e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,
f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.

(9) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.

(10) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(11) (12 (13)

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5.000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(3

(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. Oktober in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2020 in Kraft.

Berlin, den 29. September 2020

Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister

Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

-Th.Hanf-07.10.2020

 

++ ERSATZANGEBOT für JUDOKAS bis 14 Jahre ++:

Liebe Mitglieder und Eltern ,

wir freuen uns,dass wir ein vorübergehendes Sportangebot für Judokas bis 14 Jahre anbieten können:

Kontaktlosen Kampfsport -Jiu-Jitsu

Werner Sawallich-unser erfahrener Jiu-Jitsu-Trainer, bietet ab Oktober mit interessierten Judokas in der Grüngürtelhalle Jiu Jitsu an, bis ihr wieder selber starten könnt.

1. Gruppe Dienstag 15.30 - 16.30 Uhr   möglichst Judokas 5 - 7 Jahre             max. 20 Kinder
2. Gruppe Dienstag 16.45 - 17.30 Uhr   möglichst Jodokas 8 - 10 Jahre           max. 20 Kinder
3. Gruppe Dienstag 17.45 - 18.30 Uhr   möglichst Jodokas 11 - 14 Jahre        
max. 20 Kinder

Eine Rück bzw. Anmeldung der Judokas , wer kommen möchte, ist unbedingt erforderlich, damit wir den Überblick(Hygienekonzept, Anzahl, etc.) behalten!

Bitte an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ,mit Namen, Vornamen und Alter.

GS/VS- 01.10.2020

++Absage Mitgliederversammlung+ Delegiertenversammlung am 2.9.2020++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860,

wie versprochen unterrichten wir Euch heute über unsere Entscheidung zur angekündigten Delegierten- und Mitgliederversammlung am 02.09.2020.

Wir hatten, um die Fristen einzuhalten, rechtzeitig eingeladen und die Tagesordnungen veröffentlicht, verbunden mit der Hoffnung, dass sich das Infektionsgeschehen verbessert und die rechtlichen Vorschriften dem entsprechend angepasst werden.

Grundsätzlich haben sich unsere Entscheidungen dem Leitsatz unterzuordnen, dass wir unsere Mitglieder und Mitarbeiter keinem zusätzlichen und vermeidbaren Risiko einer Ansteckung aussetzen werden.

Grundlage muss für eine verantwortungsvolle Entscheidung die aktuelle Berliner Infektionsschutzverordnung sein und selbstverständlich der gesunde Menschenverstand.

Nach den kurz hintereinander erlassenen Infektionsschutzverordnungen konnten wir eine Tendenz bezüglich der Vorschriften zu Versammlungen in geschlossenen Räumen feststellen. Wir mussten feststellen, dass ein Hygienekonzept für unseren großen Saal für die übliche Anzahl der Teilnehmer unter den bindenden gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist und haben uns nach tragbaren Alternativen umgesehen.

Hierbei haben wir mehrere in Spandau zur Verfügung stehende große Räume geprüft. Letztendlich blieb die Hohenzollernringhalle als beste Alternative übrig.

Die Hohenzollernringhalle wurde rechtzeitig beantragt und genehmigt. Letzte Woche wurden auch die Arbeiten in der Halle beendet, so dass wir nach den neuen Kriterien aufmessen und prüfen konnten.

Als Sitzmöglichkeiten wurden zusätzliche Stühle und Bänke vor und oberhalb der Tribüne vorgesehen, um unter Berücksichtigung der genehmigten Höchstteilnehmerzahl und unter Beachtung der Abstandsregeln rechtssicher (großzügig haben wir Familien und Ehepartner mit einbezogen, da hier die Abstandsregeln nicht greifen) – vor allem aber für die Teilnehmer nicht gesundheitsgefährdend – die Versammlung durchführen zu können.

Hierbei wurde festgestellt, dass weder die notwendigen Wege innerhalb der Halle für einzuhaltende Abstände ausreichend sind, und, dass nach Abzug des Vorstands- und Mitarbeiterteam von der genehmigten Höchstzahl, zu wenige Delegierte Platz finden würden.

Vor allem hat uns die fehlende Be- und Entlüftung, denn die oberen kleinen Fenster und die Türen und Notausgänge sorgen nur für einen minimalen Luftaustausch bei der Anzahl Teilnehmer, die größte Sorge bereitet, so dass wir diese Verantwortung für Eure Gesundheit nicht übernehmen konnten.

Wie geht es jetzt weiter? Das Problem der Jahreshauptversammlungen im Verhältnis zu den jeweiligen Infektionsschutzverordnungen ist dem Gesetzgeber bekannt, und so ist es uns erlaubt vorerst aus diesen guten Gründen zu verzichten und die Versammlungen, sowie die Wahlen zu verschieben. Da sich Kandidaten für Wahlämter zur Verfügung gestellt haben werden diese vorerst in die Entscheidungen mit einbezogen und somit regelrecht „eingearbeitet“. Ihr habt dann etwas später die Wahl….

Der Vorstand wird ständig die Rechts- und Infektionslage prüfen lassen, um so bald als möglich die wichtigen Versammlungen durchführen zu können.

Der Vorstand und das gesamte Team wünschen beste Gesundheit, passt auf Euch auf und geht weiter verantwortungsvoll Eurem Sport nach, wir versuchen hier mit allen Mitteln das Beste aus der Situation zu gestalten.

Es grüßt der Thorsten Hanf-20.08.2020

update-07.08.2020++ 

Seid gegrüßt Mitglieder und Freunde des TSV Spandau 1860!

Innerhalb von wenigen Tagen gibt es erneut eine angepasste Verordnung, die ich auf den Sport bezogen verkürzt nachstehend aufführe.Wer sich die Mühe macht erkennt: für den Sport hat sich erst einmal nichts Entscheidendes geändert.

Grundsätzlich ist der Mindestabstand von 1,5m weiterhin einzuhalten. Die bestehenden Ausnahmen, wie Sport mit Familienangehörigen bleiben bestehen. Wenn es ein genehmigtes Hygiene(rahmen)-Konzept des Verbandes oder des Gesundheitsamtes gibt, kann vom Mindestabstand abgewichen werden, ebenso bei den Hilfestellungen durch Trainer.

Eine Anwesenheitsdokumentation ist beim Sport mit dem TSV immer schriftlich zu führen.

Der Mund- Nase- Schutz ist immer dabei zu haben (ja, macht im Schwimmbecken und unter der Dusche wenig Sinn, es gibt aber MNS die auch das aushalten und selbstreinigend sind ….) und dann zu benutzen, wenn einem der gesunde Menschenverstand, der Trainer oder ein Aushang das Tragen vorschreibt.

Mit Trainer ist weiterhin Mannschaftssport bis zu 30 Personen maximal möglich. Diese Anzahl kann durch die Hallen- oder Spielfeldgröße angepasst werden.

Im Kampfsportbereich sind feste (also vorerst unverändert bestehende) Gruppen von bis zu 4 Sportlern plus Trainerteam möglich, wobei mehrere Gruppen – wo möglich – in einer Halle trainieren dürfen. Abstände zwischen den Gruppen von 1,5m und eine Nichtvermischung sind vorgeschrieben. Hilfestellungen sind erlaubt (MNS tragen).

Bei einer sportlichen Paarbildung ist der Mindestabstand aufgehoben, wenn es auch hier feste Paare (müssen also nicht aus einer Familie sein) sind und eine Vermischung ausgeschlossen wird. Zu den anderen Paaren ist ein Mindestabstand einzuhalten.

Wettkampfbetrieb soll weiterhin erst nach dem 21.August stattfinden können.

Einzelne Fachbereiche haben sich schon mit Fragen an uns gewendet und wir konnten bis jetzt die Aufgaben schnell, gemeinsam und für alle zumindest befriedigend lösen. Andere haben selbständig, auf den individuellen Sport zugeschnitten, vorbildliche Konzepte entwickelt. Das könnte so der Vorstand einfach nicht leisten.

Dafür herzlichen Dank!

Weitere sind endlich aus der Coronastarre erwacht und haben bemerkt, dass der Vorstand per Mail und auf der Homepage regelmäßig über Änderungen berichtet und rund um die Uhr, nicht nur durch das Wir-für-Euch-Team vertreten, für den Verein aktiv ist.

Ich wünsche ein schönes letztes Ferienwochenende, bleibt gesund, achtet auf Euch, helft weiterhin anderen Sportlern, habt ruhig für andere mal ne „Ersatzmaske“ (desinfiziert verpackt) dabei, achtet in fremden Duschen und Umkleideraum auf Abstand und Maximalanzahl, begrüßt und verabschiedet Euch vernünftig und macht einfach das Beste aus der komplexen Situation.

Es grüßt euer Thorsten Hanf-7.8.2020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 4. August 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:Artikel 1: Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die durch Verordnung vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,

2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,

3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen.

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere …. für Vereine, Sportstätten ….. haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  4. Anwesenheitszeit und
  5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung….

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder
  4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen. ……….

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,
e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,
f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten……..

(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.

(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.

§ 7 Verbote

3. Teil - Quarantänemaßnahmen

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

4. Teil - Schlussvorschriften

§ 10 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 4. August 2020

Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister

Andreas Geisel
Senator für die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

++ update-30.07.2020- Bitte Abstands-Regeln einhalten!! ++

An alle Übungsleiter, Trainer und Betreuer, die im Rahmen des Vereinssportes des TSV Spandau 1860 Trainingsstätten, auch des Bezirksamtes Spandau, nutzen:

Generell hat das Bezirksamt Spandau von Missständen berichtet und angekündigt, bei Nichtabstellung dieser, Sportstätten zu schließen.

Folgende Punkte sind weiterhin zu unterlassen und es ist verstärkt auf die Sportler einzuwirken die Regeln einzuhalten:
1) In Gebäuden sind Masken zu tragen – IMMER – die Ausnahmen sind bekannt!
2) Die Anzahl der Sportler in den Umkleidekabinen ist beschränkt. Über die Anzahl informiert der Platzwart oder ein Aushang. Es ist auf die maximale Anzahl unbedingt zu achten. Wenn möglich ist auf die Nutzung der Umkleidekabinen zu verzichten.

3) Vorstehendes gilt auch für die Nutzung der Duschen!

4) Auf Händeschütteln zur Begrüßung oder Verabschiedung sowie auf Umarmungen und ähnliche Kontaktdinge ist unbedingt zu verzichten.

Seid vernünftig, haltet Euch weiter an die Hygieneregeln und seid ein Vorbild für die Vereine, die sich nicht daran halten!

Bleibt gesund Euer Thorsten -30.07.2020

28.07.2020- Sport im TSV Spandau -weitere Anpassungen ++

Ein freundliches „Hallo“ allen Mitgliedern und Freunden des TSV Spandau 1860!

Erneut gibt es eine angepasste Verordnung, die ich auf den Sport bezogen verkürzt nachstehend aufführe:

Das positive an der Verordnung ist, dass offenbar genau die Sportsituation in Berlin beobachtet wird und darauf aufbauend Veränderungen eingeführt werden. Aber auch in dieser Verordnung gibt es Raum für Fehlinterpretationen und es fehlen genaue Definitionen zu einzelnen Bereichen. So ist es auch an den Sportämtern für ihren Verantwortungskreis Regeln aufzustellen und die Verordnung zum Wohle der Gesundheit der Sportler zu interpretieren. Die aktuelle Stellungnahme des Bezirksamtes Spandau lege ich auch an.

Da ich selbst zwei vom Virus betroffene Freunde treffen konnte und mir deren „leichterer“ Krankheitsverlauf mit monatelangen Folgen ausführlich geschildert wurde, möchte ich auch weiterhin auffordern und bitten sich an unsere Vorgaben zu halten, um Infektionen zu vermeiden.

Grundsätzlich ist der Mindestabstand von 1,5m weiterhin einzuhalten. Die bestehenden Ausnahmen, wie Sport mit Familienangehörigen, wurden erweitert. Wenn es ein genehmigtes Hygiene(rahmen)-Konzept des Verbandes oder des Gesundheitsamtes gibt, kann vom Mindestabstand abgewichen werden.

Eine Anwesenheitsdokumentation ist beim Sport mit dem TSV immer schriftlich zu führen.

Der Mund- Nase- Schutz ist immer dabei zu haben (ja, macht im Schwimmbecken und unter der Dusche wenig Sinn) und dann zu benutzen, wenn einem der gesunde Menschenverstand, der Trainer oder ein Aushang das Tragen vorschreibt.

Die Gruppengrößen wurden ebenfalls angepasst. Mit Trainer ist nun Mannschaftssport bis zu 30 Personen maximal möglich. Diese Anzahl kann durch die Hallen- oder Spielfeldgröße nochmals verändert werden.

Im Kampfsportbereich sind feste (also vorerst unverändert bestehende) Gruppen von bis zu 4 Sportlern plus Trainerteam möglich, wobei mehrere Gruppen – wo möglich – in einer Halle trainieren dürfen. Abstände zwischen den Gruppen von 1,5m und eine Nichtvermischung sind vorgeschrieben. Hilfestellungen sind erlaubt (MNS tragen).

Bei einer sportlichen Paarbildung ist der Mindestabstand aufgehoben, wenn es auch hier feste Paare (müssen also nicht aus einer Familie sein) sind, und eine Vermischung ausgeschlossen wird. Zu den anderen Paaren ist ein Mindestabstand einzuhalten.

Wettkampfbetrieb soll erst nach dem 21.August stattfinden können.

Das sind erst einmal die wesentlichen Änderungen. Einzelne Fachbereiche haben sich schon mit Fragen an uns gewendet und wir konnten bis jetzt die Aufgaben schnell und für alle zumindest befriedigend lösen.

Ich wünsche noch ein paar angenehme Ferientage, bleibt gesund, achtet auf Euch und andere Sportler, denkt an diejenigen, die die Situation nicht oder noch nicht erfassen können und helft mit den „Normalzustand“ so schnell als möglich wieder herzustellen.

Es grüßt der Thorsten Hanf-28.07.2020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis – auf Sport reduzierter Verordnungsauszug – keine Vollständigkeit

Vom 21. Juli 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1: Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die durch Verordnung vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere … wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen. ODER, wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere … für Vereine, Sportstätten … haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g)

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  4. Anwesenheitszeit und
  5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,
  2. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,
  3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und …. bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder
  4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,
c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,
d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,
e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,
f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,
g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.

(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.

(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für

1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,

2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,

4. Teil - Schlussvorschriften

§ 10 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.  

§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten:

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft. 

++ update-29.06.2020-Beendigung SportKita1860-Projekt ++

Hallo, liebe Sportlerinnen und Sportler des TSV Spandau 1860,

wie gewohnt berichte ich regelmäßig über das Kitaprojekt und jetzt zum letzten Mal.

Nach letzten Informationen, mit Stand vom 02.12.2019, waren wir noch sehr zuversichtlich das Projekt auf unserem Gelände umsetzen zu können, da wir tatsächlich fast alle Aufgabenfelder erfolgreich abarbeiten konnten.

Die Verträge waren vorbereitet und die beteiligten Stellen in Spandau freuten sich mit uns auf die Umsetzung.

Zur Erinnerung: Geplant war der Bau einer Kindertagesstätte direkt an das Vereinsheim. Da wir selbst nicht die Kita betreiben wollten wurde ein Betreiber gefunden, der auch die nicht unbeträchtlichen Zuschüsse empfangen und an uns weiterleiten sollte. Wir hätten für die restliche Bausumme einen Kredit aufgenommen, der nach kurzer Zeit durch die Mieteinnahmen getilgt worden wäre und wir hätten weiterhin vom Betreiber der Kita eine Miete erhalten, die uns weitere gemeinnützige Investitionen auf dem Vereinsgelände ermöglicht hätte.

Für alle Beteiligten in Spandau unerwartet, wurden mit 01.01.2020 die Förderrichtlinien geändert.

Eine Durchreichung der Fördermittel wurde nun explizit ausgeschlossen.

Das bedeutet, dass der TSV Spandau 1860 selbst Betreiber der Kita hätte werden müssen, um die Fördermittel zu erhalten. Damit hätte aber auch der TSV das Personal und die gesamte Organisation stemmen müssen. Allein durch die Personalknappheit im Erzieherbereich wäre dies ein unkalkulierbares Risiko geworden, das wir schon zu Beginn des Projektes ausgeschlossen hatten.

Natürlich ist uns bewusst, dass die Durchreichung der Fördermittel an uns für die zuständigen Senatsstellen einen erheblichen Mehraufwand an Prüfung und Kontrolle während der Errichtungsphase bedeutet hätte.

Offenbar hatte man diesen Aufwand nicht tragen wollen, und mal eben ohne vorherige Transparenz oder Hinweise die Förderrichtlinie angepasst. Es ist ja auch viel bequemer, die einfachen Förderanträge auf Kitaneubau, wenn auch unbefriedigend schleppend, abzuarbeiten,als sich auf ein innovatives Niveau zu begeben, das zugegeben ein wenig anspruchsvoller ist.

Somit verzichtete man auf eine weitere Kita in Spandau, die mit ihrem sportlichen Ansatz eine Besonderheit gewesen wäre.
Schade um die viele Zeit und die viele Energie, die wir in das Projekt gesteckt haben.
Nun stehen wir wieder am Anfang der Planung bezüglich unseres Vereinsgeländes und selbstverständlich haben wir in den letzten Monaten einige Ideen entwickelt. Dazu aber an anderer Stelle mehr.

Ich jedenfalls bin unendlich enttäuscht, ehrlich gesagt richtig sauer, über die Entscheidung der Senatsverwaltung sehe aber keine Möglichkeit hier eine Änderung herbeizuführen.

Es grüßt Thorsten Hanf- 29.06.2020

update- 02.06.2020- weitere Lockerungen im Sport -Öffnung von Sporthallen und Vereinsheim ab 08.06.2020:++

Liebe Mitglieder, bitte diese Hinweise beachten und zusätzlich unbedingt die Informationen des Vorstandes und des  Sportamtes unter "AKTUELLES" zur Kenntnis nehmen, Danke!

Sport im TSV Spandau 1860 e.V. unter Beachtung der Berliner neunten Änderungsverordnung zur Eindämmung des SARS-CoV-2 vom 28.05.2020

Für unsere Sportflächen und Sporträume gelten folgende Bedingungen:

  • Der Übungsleiter trägt die Teilnehmer in eine Liste ein. Die Hygieneregeln werden vermittelt und abgehakt
  • Das Betreten und Verlassen des Hauses erfolgt immer nur nach Aufforderung, durch den Übungsleiter
  • Die Hygiene und Abstandsregeln 1,50 m zu einander sind immer einzuhalten, Grüppchenbildung ist zu vermeiden
  • Vor dem Betreten des Hauses bitte die Hände desinfizieren
  • Das WC nur einzeln betreten, vor dem WC auf die Abstandsregeln achten
  • Die Sportflächen und Sporträume können mit 12 Teilnehmer (11TN + 1 ÜL) betreten werden
  • Der Ausgang vom Saal erfolgt immer über die Terrasse eventuelle Nutzer auf der Terrasse treten bitte kurz beiseite.
  • Das Spandauer Zimmer wird über den Haupteingang verlassen

Berlin, den 3.6.2020

TSV Spandau 1860

Vorsitzender

Th. Hanf

++ update-11.05.2020- Sport auf der Wiese ab 15.05.2020 möglich++

Sport im TSV Spandau 1860 e.V. unter Beachtung der Berliner sechsten Verordnung zur Eindämmung des SARS-CoV-2 vom 07.05.2020 – Stand 08.05.2020 Hanf

Im Einzelnen gelten bis auf Widerruf ab dem 15. Mai 2020 für den Übungs- und Lehrbetrieb des TSV Spandau 1860 e.V. auf Sportanlagen im Freien, folgende Regeln:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sicher zu stellen,
  2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen), wobei mehrere Kleingruppen auf einer Sportstätte zugelassen sein können (Genehmigung Vorstand),
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschafts-sportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. ein Wettkampfbetrieb findet vorerst nicht statt,
  5. die maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen (Anlage), insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen können geöffnet werden,
  7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch den Fachbereich,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,
  11. Den Anweisungen der verantwortlichen Trainer und Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Dies gilt vor allem für ausgesprochene Platzverweise,
  12. Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln oder Nichtbeachtung der Hygiene-auflagen kann der Sport für Alle sofort eingestellt werden,
  13. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen ist eine Teilnahme am Sportangebot ausgeschlossen,
  14. Eigene Sportgeräte, Handtücher, Matten und Getränke können mitgebracht werden, sind getrennt von Gegenständen der anderen Sportler abzulegen und dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Mitbringenden. Sollten in dem Fachbereich Regeln vorgesehen sein, die eine Unterschrift des Sportlers erfordern, hat dieser einen Stift mitzubringen, das Tragen von Mund-Nasenschutz, wo er sinnvoll ist, wird vom TSV empfohlen.

Wenn die vorstehenden Regeln von den Nutzenden nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

Zudem können bei Zuwiderhandlung gegen die Senatsverordnung hohe Bußgelder verhängt werden.

Weitere zwingende Voraussetzungen und Handlungsanweisungen für die Fachbereiche gelten bis auf Widerruf ab dem 15.05.2020:

Sämtliche sportliche Betätigung findet im Freien statt. Sport in Räumen ist untersagt.

Von den betroffenen Fachbereichen sind Maßnahmen zur

a) Steuerung des Zutritts,

b) zur Vermeidung von Warteschlangen und zur

c) Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen zu treffen, diese zu verschriftlichen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Da der TSV Spandau 1860, in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe der Verordnung zulassen kann, wenn dabei die Einhaltung der übrigen genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet werden können, ist hier vom Fachbereich ein Konzept zu unterbreiten, ob und wie dies gewährleistet werden kann.

Hierzu sind ggf. Zeichnungen der Freiflächen zu erstellen aus denen z.B. die Einhaltung der Mindestabstände oder Zugänge hervorgeht.

Die Sportler sind vor jeder Sportausübung über die Verhaltens- und Hygieneregeln zu unterrichten.

Es ist vom Trainer eine Liste der Sportler zu führen, die den Namen des Sportlers sowie den Tag und Ort der Sportausübung festhält. Hier ist auch die vorstehende Unterrichtung zu vermerken. Diese Liste ist nach Ablauf von einem Monat zu vernichten, muss nicht vom Sportler gegengezeichnet werden und verbleibt beim Trainer.

Vor und nach dem Sport sind Gruppenbildungen untersagt. Es gelten hier die Regeln des § 3 (3) der Verordnung für den Aufenthalt im Freien:
Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.

Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Das Betreten der Gebäude, die zu den von uns genutzten Sporteinrichtungen gehören, ist nur zu dem ausschließlichen Zweck gestattet, um das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen.

Von mehreren Sportlern genutzte Sportgeräte sind nach der Nutzung und vor Weitergabe an einen anderen Nutzer bzw. vor Entnahme und Rückgabe zu desinfizieren.

Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.

Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist wohl ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.

07.05.2020-Lockerungen im Sport- Information/Hinweis++

Liebe Mitglieder,

am 06.05.2020 wurden in einer Telefonkonferenz der Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer und Mitgliedern der Bundesregierung weitere Lockerungen der Einschränkungen, durch die der Breitensport größtenteils zum Erliegen kam, beschlossen.

Die genauen Modalitäten werden von den Bundesländern erarbeitet und sollen ab dem 15.Mai 2020 gelten.

Heute, am 07.05.2020, werden die zuständigen Senatsstellen Berlins erneut zusammentreffen, um diese Regelungen festzulegen und in eine geänderte Verordnung einzuarbeiten.

Nach Veröffentlichung wird der Vorstand diese Verordnung prüfen, die Punkte, die auf den TSV Spandau 1860 e.V. zutreffen, auf unsere Sportstätten übertragen und den Mitgliedern die „Regeln“ sofort mitteilen. Unklar ist, ob es noch Anpassungen durch bezirkliche Stellen geben wird.

Um nicht missverstanden zu werden: Noch gilt die alte Verordnung und erst NACH Veröffentlichung der geänderten Verordnung des Senats UND der Veröffentlichung der Regeln, die auf den TSV Spandau 1860 angepasst wurden (wir werden eigene Konzepte erstellen und anpassen müssen und ggf. auch genehmigen lassen), ist dann der weiter eingeschränkte – aber gelockerte – Sportbetrieb im Freien möglich.

Euer Thorsten Hanf

update-27.04.2020- Beitragsabbuchung 2.Quartal 2020-Information++

Liebe Vereinsmitglieder des TSV Spandau 1860,

wie bekannt, wird der nächste Beitrag für das 2. Quartal 2020 Anfang Mai abgebucht, bzw. in Rechnung gestellt.

Uns ist bewusst, dass es, in der gegenwärtigen Situation, einigen nicht leichtfallen wird, diesen zu bezahlen.

Im Moment können wir jedoch aus Satzungsgründen keine Reduzierung oder Stundung erlauben. Würden wir dies realisieren, würde uns die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

Die daraus resultierenden Folgen sind bekannt.

Wir als TSV Spandau 1860, als auch der Landessportbund Berlin(LSB), stehen mit den entsprechenden Ämtern in Kontakt, um finanzielle Einbußen ersetzt zu bekommen. Das kostet Zeit.

Da im Moment die weitere finanzielle Entwicklung nicht abzuschätzen ist, hat der Vorstand beschlossen, vor der Sommerpause keine Aussagen zu einer wie auch immer einmalig und satzungskonform aussehenden Beitragsreduzierung zu treffen.

Wir bitten dafür um Euer Verständnis und danken für die pünktliche Beitragszahlung und die Solidarität in schweren Zeiten mit Ihrem/ eurem  Sportverein ! 

Werdet oder bleibt gesund! Euer Vorstand des TSV Spandau 1860 e.V.

Thorsten Hanf       Klaus Grothe     Detlef Klaar

Update 17.04.2020 - LSB-Aufruf zur stufenweisen Öffnung der Sportstätten - Information für unsere Mitglieder++

Liebe Mitglieder,

wir unterstützen voll und ganz die: „Empfehlungen für Verhaltens- und Hygieneregeln zur Nutzung von öffentlichen Sportstätten“ und die stufenweise Öffnung der Sportanlagen, das Landessportbund Berlins.

Darüber hinaus haben wir die Politik, das Sportamt und den LSB Berlin angeschrieben und sie gebeten die Sportanlagen in den Sommerferien für den Organisierten Sport zu öffnen.

Bleibt schön gesund!

Euer Vorstand -17.04.2020

 

++Update 25.03.2020 – Information für unsere Mitglieder ++

Liebe Mitglieder,

ich hoffe, dass es Euch gut geht und Ihr mit den besonderen Umständen gut umgehen könnt.

Genauso wie Ihr stehen der Vorstand und sämtliche Personen im Leitungsbereich des Vereines vor einer noch nie dagewesenen Situation.

Deshalb möchte ich mich bei Euch recht herzlich für die vielen aufmunternden Emails und Anrufe bedanken. Die Vorschläge und Hilfsangebote zeigen, dass unserer Verein ein gewachsener Verein ist und die Mitglieder sich als Teil einer Gemeinschaft verstehen und nicht als zahlender Nutzer eines Dienstleisters.Wir sind eben kein kommerzieller Anbieter von Sport sondern – wie die Mehrheit es auch verstanden hat – eine Gruppe von Sportlern, die gemeinsame Ziele und Aufgaben verfolgen und sich unter einer Satzung in eine Gemeinschaft gefügt haben.

Deshalb nennt man ja auch viele Mitglieder des Vereins „Ehrenamtliche“, nämlich die, die unentgeltlich gern für den Verein tätig sind.

Dazu gehören viele Übungsleiter und natürlich auch der Vorstand.

So etwas kennt der kommerzielle Anbieter von Sport nicht, denn dort will man Geld verdienen und Gewinne erzielen.Wir, als Verein, dürfen nicht gewinnorientiert am Markt auftreten. Unsere Einnahmen werden nicht nur durch unsere Kassenprüfer, sondern auch streng vom Finanzamt für Körperschaften nachgerechnet.

In unserem Verein wird auch verstanden und gelebt, dass es ein Füreinander gibt.

Man nennt es auch Solidarität.

Dieses Füreinander bedeutet, dass man aufeinander achtet, gemeinsame Werte teilt und vertritt und auch daran denkt, dass es jetzt viele Übungsleiter und Trainer gibt, die uns lieb und vertraut geworden sind – und deren Sportangebote wir gern für ein geringeres Salär als beim kommerziellen Anbieter, an- und wahrgenommen haben – und denen es nun nicht gut geht, denn deren Geldeinnahme ist vorerst weggebrochen.

Umso erschreckender sind deshalb einzelne Personen, die nun glauben mal so einfach die Mitgliedschaft in unserer Gemeinschaft „unverzüglich und mit sofortiger Wirkung“ auf Grund der sogenannten „Corona-Krise“ verlassen zu wollen. Dieser Personenkreis scheint mir wohl zukünftig bei einem kommerziellen Anbieter besser aufgehoben zu sein, denn man hat „Gemeinschaft“ und „Verein“ nicht verinnerlicht!

Gemeinsamer Sport wurde über Nacht verboten und wir arbeiten an Lösungen wie und ob wir einerseits unsere Übungsleiter durch alternative Angebote – die auf Abstand stattfinden dürfen - unterstützen können ohne mit dem Gemeinnützigkeitsrecht zu kollidieren und planen auf einen „Wiederanfang“ der sportlichen Tätigkeit hin.
Dazu ist die Geschäftsstelle weiter hin zu unterhalten und die notwendigen laufenden Kosten zu tragen damit wir verzögerungsfrei wieder durchstarten können.

Wie wir mit Euren Beiträgen umgehen werden, wird gerade auf anderen Ebenen entschieden, denn dabei ist eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Solche Lösungen lassen sich nicht „Holterdipolter“ auf Zuruf „unverzüglich und mit sofortiger Wirkung“ erarbeiten, denn wir stehen nicht im Mittelpunkt des momentanen Interesses.

WIR werden uns nicht an Euren Beiträgen bereichern!

Wir arbeiten als unentgeltlicher Vorstand und sind zuversichtlich mit und für Euch eine einvernehmliche und vernünftige Lösung zu finden.

So wie wir hier eine rechtlich belastbare Regelung mitgeteilt bekommen werden wir Euch sofort informieren.

Ein Hinweis zum Umgang mit Mitgliedsbeiträgen erreichte uns aus dem Freiburger Kreis und ist hier (FK-Hinweis zum Umgang mit Mitgliedsbeiträgen)

einzusehen

Deshalb bitten wir Euch um Geduld und bedanken uns bei denen, die dem Verein die Treue halten und ihn weiterhin unterstützen.

Allen Mitgliedern wünschen wir alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen –

25.03.2020 – Euer Thorsten Hanf – Vorsitzender

 

++Absage 160 Jahrfeier 2020 ++

Liebe Mitglieder,

gestern Abend habe ich die Verantwortlichen der Planungsgruppe zur Durchführung unserer Feier auf dem Marktplatz am 22. August 2020, anlässlich unseres 160-jährigen Jubiläums, angerufen.

Unisono waren wir der Auffassung, dass eine Planung, die nun auch Kosten auslösen wird, unter den vorherrschenden Unsicherheiten kaum realisierbar ist.

Die uns vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass die durch Kontaktvermeidung erstrebte Verlangsamung der Ausbreitung des sog. Coronavirus auch zu einer längeren Dauer der Infektionsgefahr führen wird. Veranstaltungen stellen dabei für Teilnehmer und Gäste, man steht ja doch dicht nebeneinander, um die Vorführungen sehen zu können, eine Gefahr dar.

Deshalb ist man meinem Vorschlag gefolgt ,die Planungen ohne Zeitdruck weiterzuführen, nun aber für das Jahr 2021 unter dem Arbeitstitel „160 plus“.

Über die weiteren Schritte werden wir Euch informieren.

Passt auf Euch auf, nutzt die ersten Sonnenstrahlen zum Aufbau weiterer Abwehrkräfte und bleibt gesund…

19.03.2020 – Thorsten Hanf – Vorsitzender

 

++ 17.03.2020-Solidarität der „Berliner Sportfamilie“

LSB-Präsident Thomas Härtel äußert sich zur Corona-Krise

Die Eindämmung des Corona-Virus und die dafür notwendigen Maßnahmen wie die Unterbrechung des Sportbetriebs stellen auch Sportvereine und Sportverbände vor große Herausforderungen. LSB-Präsident Thomas Härtel sagt dazu: „Solidarität ist jetzt das Allerwichtigste. Das schließt die Solidarität mit unseren Sportvereinen ein. Wir appellieren daher an alle Sportlerinnen und Sportler, gerade jetzt zu ihren Vereinen zu stehen und Mitglied zu bleiben oder sogar zu werden, auch wenn der Sportbetrieb derzeit ruhen muss. Es sind meist überschaubare Beiträge im Verhältnis zu dem, was Vereine zum Zusammenhalt und gerade auch für die Gesundheit der Gesellschaft leisten.“

Für den Landessportbund steht die Gesundheit an oberster Stelle. Daher unterstützt er auch die Maßnahmen, den Sportbetrieb weitgehend auszusetzen. Gleichzeitig befindet sich der LSB im engen Austausch mit den Senatsverwaltungen, um Verbände und Vereine so gut wie möglich durch diese Phase zu bringen und ihre Zukunft zu sichern. LSB-Präsident Härtel sagte weiter: „Es ist vollkommen klar, dass wir als größte zivilgesellschaftliche Organisation der Stadt einen entscheidenden Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus leisten.“

 

++ update ++ (17.03.2020-13.30 Uhr)
Absage Delegierten-und Mitgliederversammlung!

Liebe Mitglieder,
laut „Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin“ vom 14.3.2020, dürfen auf unbestimmte Zeit keine Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmern stattfinden. Dies gilt ausdrücklich auch für unsere Mitglieder- und Delegiertenversammlung am 25.3.2020, die wir deshalb leider absagen und auf einen späteren Zeitpunkt verschieben müssen. Aus Kostengründen, aber auch weil diese Verordnung allen Mitgliedern bekannt sein dürfte, haben wir auf eine schriftliche Absage verzichtet. Wir dürfen euch diesbezüglich bitten dies kontaktfrei an eure Sportfreunde weiterzugeben.

Bleibt gesund!

Euer Thorsten Hanf – Vorsitzender – 17.03.2020

 

++ update ++ (15.03.2020-12.30 Uhr) Einstellung des gesamten Sportbetriebes!
Sperrung von Bezirkssporthallen und Sportflächen und TSV Vereinsheim

Angesichts der aktuellen Entwicklung und im Sinne der Prävention einer weiteren Ausbreitung des Corona Virus (COVID-19), hat das Bezirksamt Spandau mit sofortiger Wirkung alle Sporthallen und -plätze geschlossen. Der Vorstand des TSV Spandau 1860 e.V. schließt sich dieser präventiven Maßnahme voll umfänglich an. Der TSV Spandau 1860 stellt mit sofortiger Wirkung den gesamten Trainings – als auch den Spielbetrieb ein – zunächst bis 19.04.2020. Dies betrifft alle uns zur Verfügung stehenden Sporthallen, Räume und ungedeckten Sportanlagen – auch die Schwimmbäder und Bäder für Wassergymnastik sind geschlossen!!

Als Großsportverein mit Vorbildfunktion ist sich der TSV Spandau 1860 seiner großen Verantwortung für seine Mitglieder und Mitarbeiter bewusst. „Die Gesundheit unserer Mitglieder steht an erster Stelle und wir wollen unseren Beitrag dazu leisten, die weitere Ausbreitung des Virus bestmöglich einzudämmen“. Alle Zusammenkünfte, wie Trainings- und Wettkampfbetrieb, Sitzungen und Versammlungen, Trainingslager und Veranstaltungen usw. sind abgesagt. Die Geschäftsstelle und das Vereinsheim mit dem Tanzsportzentrum 1860 bleiben für den Personenverkehr geschlossen.

Die Geschäftsstelle ist nur telefonisch unter 375 950 80 und per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erreichen. Wir bitten alle Mitglieder sich über die weiteren Entwicklungen auf unserer Homepage auf dem Laufenden zu halten.

Vorstand – 16.03.2020 (11.00 Uhr)

 

13.03.2020 (13.00 Uhr):
++ Einstellung des gesamten Sportbetriebes! ++
++ Sperrung von Bezirkssporthallen und Sportflächen und TSV Vereinsheim ++

Angesichts der aktuellen Entwicklung und im Sinne der Prävention einer weiteren Ausbreitung des Corona Virus (COVID-19), hat das Bezirksamt Spandau mit sofortiger Wirkung alle Sporthallen und -plätze geschlossen. Der Vorstand des TSV Spandau 1860 e.V. schließt sich dieser präventiven Maßnahme voll umfänglich an. Der TSV Spandau 1860 stellt mit sofortiger Wirkung den gesamten Trainings – als auch den Spielbetrieb ein – zunächst bis 03.04.2020.

Dies betrifft alle uns zur Verfügung stehenden Sporthallen, Räume und ungedeckten Sportanlagen-auch die Schwimmbäder und Bäder für Wassergymnastik sind geschlossen!!

Als Großsportverein mit Vorbildfunktion ist sich der TSV Spandau 1860 seiner großen Verantwortung für seine Mitglieder und Mitarbeiter bewusst. „Die Gesundheit unserer Mitglieder steht an erster Stelle und wir wollen unseren Beitrag dazu leisten, die weitere Ausbreitung des Virus bestmöglich einzudämmen“.

Alle Zusammenkünfte, wie Trainings- und Wettkampfbetrieb, Sitzungen und Versammlungen, Trainingslager und Veranstaltungen usw. sind abgesagt. Die Geschäftsstelle und das Vereinsheim mit dem Tanzsportzentrum 1860 bleiben für den Personenverkehr geschlossen. Die Geschäftsstelle ist nur telefonisch unter 375 950 80 und per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erreichen. Wir bitten alle Mitglieder sich über die weiteren Entwicklungen auf unserer Homepage auf dem Laufenden zu halten.

Vorstand - 13.03.2020(13.00 Uhr)

 

++ Information und Empfehlung zum Umgang mit dem Corona Virus ++
12.03.2020(15.00 Uhr)
Die Corona- Krise spitzt sich zu und hat auch den TSV Spandau 1860 erreicht. Die ersten Sportstätten sind von Amtswegen geschlossen. Daher möchte der Vorstand des TSV Spandau 1860 allen TSV Mitgliedern Erklärungen und Hinweise abgeben:

  1. Wir folgen den jeweils aktuellen Hinweisen des Landessportbundes Berlin, www.lsb-berlin.net   und dem Gesundheitsamt Spandau.
  2. Gemäß der Empfehlung des Gesundheitsamtes Spandau haben wir mit sofortiger Wirkung den Winterspielplatz eingestellt.
  3. Beim Robert Koch Institut (RKI) kann sich jeder kompetent informieren. Dort werden stündlich die Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen aktualisiert. www.rki.de  
  4. Der Vorstand bittet alle Mitglieder des TSV Spandau 1860 sorgsam mit ihrer Gesundheit umzugehen und selbst entsprechende Hygienestandards einzuhalten.
  5. Mitglieder, die zu den vom Senat benannten Risikogruppen gehören, sollten ebenfalls auf eine Trainingsteilnahme verzichten.
  6. Unseren Verantwortlichen in den Fachbereichen wird empfohlen, den aktuellen Informationen auf der Homepage des LSB Berlin, www.lsb-berlin.net zu folgen.
  7. Auf allen unseren genutzten Sportanlagen achten bitte alle Verantwortlichen auf eine besonders gründliche Einhaltung der Hygienestandards.
  8. Wir bitten alle Mitglieder um eine angemessene Vorsicht und Achtsamkeit untereinander und um einen sachlichen Umgang mit den bekannten Risiken.

Berlin, den 12.03.2020

TSV Spandau 1860 - Der Vorstand

 

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