++Anmeldung zur Mitglieder- und Deligiertenversammlung am 22.09.2021++

Anmeldung zur Mitglieder- und Deligiertenversammlung

 

++ACHTUNG!!! Verschiebung der Mitglieder-und Delegiertenversammlung vom 18.8.2021 auf 22.09.2021,ab 18.00 Uhr++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860, 

aufgrund einer technischen Panne, die außerhalb unserer Wirkungssphäre lag, ist das Mitteilungsblatt zu spät bei euch eingetroffen.

Wir bitten die Unannehmlichkeit zu entschuldigen.

Dies führt aber dazu, dass die Frist zur Einladung der Mitgliederversammlung und Delegiertenversammlung nicht eingehalten wurde.

Dadurch könnten wichtige Beschlüsse angefochten werden.

Deshalb wird die Mitglieder- und die Delegiertenversammlung vom 18.8.2021 auf den 22.9.2021 verschoben und es wird erneut über das Mitteilungsheft, diesmal fristgerecht, eingeladen.

Mit sportlichen Grüßen

Der Vorstand - 11.08.2021-

Mitgliederversammlung + Delegiertenversammlung am Mittwoch, d. 18.08.2021 , ab 18.00 Uhr++

Liebe Mitglieder,

am 18.08.2021 um 18.00 Uhr kann nun unsere lang-geplante Mitgliederversammlung und im Anschluss die Delegiertenversammlung stattfinden.

Nähere Informationen , die Einladung und dieTagesordnung finden Sie unter "Termine".

VS/GS 05.07.2021/ 16.06.2021

++Information zur Beitragsabbuchung 2.Qu.2021++

Liebe Mitglieder,

die Lockerungen für den Sport lassen zurzeit einige „kleine Erleichterungen“ zu- so können wir für unsere Kinder weiterhin in Kleingruppen Sport anbieten.

Hierzu hat sich unsere Trainerin Patricia einen tollen Parcours ausgedacht, der auch schon fleißig in Anspruch genommen wird. Die Zeiten findet ihr unter „news“ auf der Homepage.

Auch in manchen Erwachsenenbereichen und im Rehasport sind sportliche Aktivitäten möglich.

Ganz neu bieten unsere Trainerinnen ein „Personal-Training“ an-hier kann im Einzel – oder Ehepaar-Training unter Anleitung –coronakonform – Sport betrieben werden.

Unsere Trainerinnen freuen sich auf eure Anmeldungen!

Hinsichtlich der Beitragsgestaltung im 2.Quartal 2021 konnten wir erneut, wie im 3.Qu.2020,nach eingehender Überprüfung der Finanzlage des Vereins, eine temporäre Kostenreduzierung im Sportbetrieb erreichen.

Vorbehaltlich der Zustimmung der kommenden Mitgliederversammlung schlägt sich diese als Minderabbuchung in der Beitragsabbuchung für das 2.Quartal 2021 (für die Monate April - Juni 2021) nieder.

Fragen zur Abbuchung der Beiträge beantwortet die Geschäftsstelle gerne.

Ich danke nochmals allen Mitgliedern, die dem TSV Spandau 1860 weiterhin die Treue halten- gemeinsam werden wir diese Zeit überstehen!

Danke - Eurer Kassenwart Detlef Klaar -28.04.2021

++ Jugendversammlung am Donnerstag, d. 11.03.2021-online über teams++

Liebe Vereinskinder + Jugendliche!

Liebe Übungsleiter/innen, liebe Fachwarte, liebe Co-Trainer, liebe Jugendwarte der Fachbereiche,

ich möchte euch herzlich zur diesjährigen Jugendversammlung und zur Wahl des/der Jugendwarte/in und des Jugendausschusses einladen.

In dieser besonderen Zeit machen wir das online über Teams:

Anmeldung bitte bis zum 08.03.2021 über Mail mit Namen und Fachbereich an mich:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

= dann bekommt ihr die log-in-Daten.

am 11.03.2021 um 19:30 Uhr

Tagesordnungs-Punkte sind:

1)  Begrüßung & Ordnungsmäßigkeit der Einladung

2)  Bericht über Rücktritt der Jugendwartin und Wahl eines/einer neuen Jugendwart-in

Zur Wahl stehen bisher Patricia Wendler und Heike Mirus - weitere Kandidaten sind herzlich willkommen!

3)    Wahl des Jugendausschuss - auch jünger als 18 - aber Vereinsmitglied. Jeder, der gerne bei Festen oder Aktivitäten helfen oder planen möchte.

4)   Ausblick / Austausch zu zukünftigen Aktivitäten des Vereins 2021- wenn durch Corona möglich oder nächstes Jahr.

5)   Verabschiedung und neuer Termin zum Planen und Umsetzen von Ideen.

Wahlberechtigt sind laut unserer Jugendordnung alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahre.


Wir bitten darum, dass mindestens ein Vertreter der Fachbereiche /Abteilungen dabei ist.

Wenn jemand aus irgendwelchen Gründen zu dem Termin nicht kann, kann gerne einen schriftlichen Antrag stellen und im Jugendausschuss mithelfen, wir freuen uns über jeden.

Für Ideen oder Anregungen sind wir stets offen.

Wir freuen uns riesig auf euch J

Mit sportlichen Grüßen
stell. Jugendwartin Patricia Wendler

++SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – die Sechste:++

Die Verordnung wurde auf den Sport bezogen gekürzt (von 23 auf 6 Seiten) -ausführlich zu lesen unter "news":

Kurz geschrieben: ärztlich verordneter Sport weiterhin in Kleingruppen möglich, 2 Personensport aus zwei Haushalten ist möglich, der Sport in kleinen Kindergruppen ist nicht möglich, bei Änderungen wird an dieser Stelle oder über Mail umgehend informiert.

Gesund bleiben … Thorsten Hanf 12.02.2021

++Information zur Beitragsabbuchung 1.Qu.2021++

Information zur Beitragsabbuchung zum 01.Februar 2021

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860,

das Jahr ist nun schon ein paar Wochen alt, und wir hoffen, Sie und Ihre Familien sind gut und vor allem gesund ins neue Jahr gestartet.

Der andauernde lockdown betrifft den Sport im Verein und somit Ihren Sport im TSV weiterhin sehr hart.

Der Sport wie Sie ihn bisher kennen, kann momentan so nicht stattfinden, aber dennoch haben wir Alternativen und auch Neues ins Leben gerufen:

Unser Wir-für-euch-Team hat auf unserer Homepage mehrere Videos zum Mitmachen eingestellt- einfach mal reinschauen und ausprobieren.

Unsere Actionbounds aus dem „Spandau bewegt sich-Programm“ können gespielt werden -hier ist für alle Altersgruppen was dabei!

Viele unserer Trainer und Trainerinnen habe sich sehr phantasievolle Online-Trainingsstunden einfallen lassen und halten so den Kontakt zu unseren Mitgliedern aufrecht- und so können Sie weiterhin sportlich bleiben!

Dafür bedanken wir uns sehr!

Auch Ihnen, liebe Mitglieder, die dem Verein weiterhin die Treue halten, und auch die notwendigen Beitragsabbuchungen akzeptieren, danken wir.

Der Vorstand überwacht eng die aktuelle Finanzlage des Vereins und die Entwicklung der Mitgliedersituation- halten Sie uns die Treue, dann können wir gemeinsam diese ungewöhnliche Zeit überstehen.

Die nächste Beitragsabbuchung findet zum 01.Februar 2021 statt-sollten dazu Fragen sein, bitten wir vor einer evtl. Rückbuchung um einen Anruf-wir können sicher alle Fragen dazu beantwortenJ

Sollten Sie weitere Hilfe benötigen und können wir etwas für Sie tun? –

sprechen Sie uns bitte an:

Wir bieten Ihnen weiterhin unsere Einkaufshelfer an:

https://www.tsv-spandau-1860.de/cms/index.php/einkaufsservice

oder möchten Sie ein Sportgerät ausleihen, dann hier schauen:

https://www.tsv-spandau-1860.de/cms/images/downloads/Sportgerte_zum_Ausleihen-Formular.pdf

Wir sind sicher, dass wir alsbald wieder Ihren Sport anbieten können!

Bleiben Sie gesund und halten Abstand!

Ihr Vorstand und das Team aus der GeschäftsstelleJ

26.01.2021

++Wechsel im Vorstand ab Januar 2021++

Der stellvertretende Vorsitzende Klaus Grothe hat sich sehr intensiv um einen möglichen Nachfolger bemüht, und mit Carsten Weber jemanden gefunden, der sich vorstellen kann, diese Tätigkeit im Vorstand des TSV Spandau 1860 zu übernehmen.

Dies war für die Mitgliederversammlung in 2020 geplant und ließ sich durch die Pandemie-Einschränkungen nicht umsetzen.

Klaus Grothe hat sein Amt mit Wirkung zum 31.12.2020 niedergelegt. Die Geschäftsführung hat gemäß unserer Satzung §13, Pkt. 2.8, Carsten Weber kommissarisch zum 01.01.2021 in den Vorstand berufen.

Auf der nächsten Mitgliederversammlung, steht Carsten Weber zur Wahl des stell. Vorsitzenden zur Verfügung.

Auf dieser Mitgliederversammlung werden wir Klaus Grothe angemessen verabschieden. Klaus ist seit 1961 ehrenamtlich für den TSV Spandau 1860 tätig und hat maßgeblich die Geschicke des TSV Spandau 1860 mitgestaltet und fast 60 Jahre lang mitgetragen.

Dies ist mit Sicherheit ein außergewöhnliches Ehrenamt, das hier beendet wurde. Es verlässt uns hiermit auch ein unerschöpflicher Fundus an historischem Wissen über den TSV Spandau 1860, das kein Archiv wiedergeben kann.

VS/GS-30.12.2020

++update-15.12.2020++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860,

der Vorstand möchte sich bei Euch für die Geduld und Gelassenheit im Ertragen von erheblichen Einschnitten in den Sportbetrieb bedanken.

Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die ab morgen gilt, hat keine weiteren Einschnitte im Sport zur letzten Verordnung gebracht - aber auch keine Erleichterungen (damit hat ja auch niemand wirklich gerechnet).

Bitte nehmt die Hinweise des Sportamtes zu diesem Thema zur Kenntnis.

Warten wir also weiterhin geduldig ab und hoffen das Beste.

Wir wünschen Euch stets einen negativen Test, positive Gedanken, Bewegung die Spaß macht, Freude an den kleinen Dingen, ein besinnliches Weihnachtsfest und einen ruhigen Jahreswechsel.

Passt auf Euch und Eure Lieben auf, achtet auch auf Andere und wir sehen uns im Neuen Jahr 2021!

Herzliche Grüße vom Thorsten Hanf im Namen des ganzen Vorstands

++

Liebe Mitglieder,

neben den ab morgen gültigen Regeln des beschlossenen Lockdowns in der Stadt, ändern sich die Gegebenheiten für den Sport nicht:

Auf der Grundlage eines Info-Schreibens vom Sportamt Spandau heute(15.12.2020) gilt:

-Nach wie vor können Kinder bis zu 12 Jahren in höchstens 10er-Gruppen draussen Sport treiben.

-der ärztlich verschriebene Reha- bzw. Funktionssport darf weiterhin in geschlossenen, festen Gruppen -auch in Hallen- stattfinden-bis zu 10 Personen.

-Individualsport darf weiterhin stattfinden.

-die "Ausübung von Sport + Bewegung im Freien" gilt als wichtiger Grund, die Wohnung zu verlassen.

-Neu-Beantragungen von Sportstätten /Hallen sind ausgeschlossen - es gilt der aktuelle Vergabezustand.

-vom 21.12.2020 bis zum 03.01.2021 gilt die Weihnachtsschließzeit!

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage oder per E-Mail.

Bleibe Sie uns gewogen und treu!!

 

Geschäftsstelle-15.12.2020

 

++update-21.11.2020++

Ein herbstliches Hallo aus dem Vorstand,

wie schon angekündigt habe ich die neue Verordnung auf den Sport bezogen gekürzt und nachstehend angefügt.

Die wichtige Neuerung ist, dass nun wieder ärztlich verordneter (mit Attest) Gesundheitssport unter Einschränkungen stattfinden kann. Darüber werden wir gesondert über die Fachbereiche informieren.

Gesund bleiben, es grüßt Thorsten Hanf – 21.112020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 17. November 2020 – Die Zwölfte

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, …

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder eine Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörige eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.

(5) Absatz 4 gilt nicht  …. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen……..für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.  

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere.. Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte
  2. Kantinen,
  3. Hotels,
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
  7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) sowie
  8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1.  bis 6 

7) in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,

(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
  4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und
d) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.

(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist
a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,
b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang.
c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.     Ansonsten bleiben sie geschlossen.

(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.

(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen. 

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr  

§ 7 Verbote

(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.

3. Teil - Quarantänemaßnahmen

4. Teil - Schlussvorschriften

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. November 2020 in Kraft. Berlin, den 17. November 2020

Der Senat von Berlin Michael Müller              Dilek Kalayci
                Regierender Bürgermeister            Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

++update-20.11.2020++

Gesundheitssport möglich

Liebe Gesundheitssportler im TSV Spandau 1860 e.V.,

der Senat hat am 17.11.2020 die 12. Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen.

Diese wird wohl am Sonnabend, dem 21.11.2020 durch Veröffentlichung Rechtskraft erlangen.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen für den Sport:

  • Rehasport wird mit folgenden Auflagen wieder erlaubt:
    • Ärztlich verordnetes Funktionstraining und ärztlich verordneter Rehasport in festen Gruppen von 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person
    • In begründeten Einzelfällen sind auch mehr Personen zulässig, wenn es absolut notwendig ist um die Übungen ausführen zu können

Nach Veröffentlichung werde ich am Wochenende den gesamten Text wieder auf Sportniveau kürzen und hier einstellen lassen.

Ich möchte nochmals EINDRINGLICH darauf hinweisen, dass es Hallenkontrollen geben wird, die die Einhaltung der Regeln überprüfen werden.

Kopf hoch und durch! Wir haben ein gemeinsames Ziel: gesund bleiben und so schnell als möglich wieder so Sport treiben, wie wir es gewohnt sind! Mit allen!

In diesem Sinne: angenehmes Wochenende wünscht Thorsten Hanf 

++update 03.11.2020++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860 e.V. ,

unmittelbar nach dem Vorliegen der ersten Informationen hat der Vorstand die Mitglieder über die neue Verordnung informiert. Ebenso hat der Vorstand darauf aufmerksam gemacht, dass es wohl weitere Einschränkungen geben könnte und wir abwarten müssen bis auch dem Bezirksamt Spandau die entsprechenden Absprachen gelungen sind.

Kurz zusammengefasst:

Die staatlichen Sporthallen bleiben bis zum 30. November 2020 für den Breitensport geschlossen. Das ist insofern vollkommen unverständlich, da der Schulsport dort weiter stattfindet und ein erhöhtes Infektionsgeschehen, in Verbindung mit Sporthallen und Breitensport, nicht nachgewiesen ist.

Unsere privaten Sportbereiche, also Wiese und die Außenbereiche der Fachbereiche Tennis und Bogensport sowie das Vereinsheim sind von der generellen Schließung nicht betroffen.

Hier gelten die Regeln des Infektionsschutzgesetzes:
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 (damit sind die 1,5m gemeint, hätte man auch einfach so schreiben können) erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, ….
b) Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.

Insofern werden jetzt die Möglichkeiten ausgelotet wie man so viel Sport als möglich anbieten kann. Dazu werden wir dann direkt über die Fachbereiche informieren.

Die Sportausübung im Freien ist ebenfalls weiterhin möglich, wenn man sich an die Regeln hält.

Nachstehend befindet sich die, auf den Bereich Sport reduzierte Verordnung sowie das Schreiben des Bezirksamtes Spandau bezüglich der Hallenschließungen.

Ja, es ist mir klar, dass das lesen dieser Texte nervig und oft schwer verständlich ist. Deshalb habe ich mir die Mühe gemacht den Text zu kürzen.

Hoffen wir gemeinsam, dass die Einschränkungen nur den November betreffen.

Bleibt gesund, es grüßt der Thorsten Hanf – 03.11.2020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, die 10te

Vom 29. Oktober 2020 – auf sportrelevante Dinge reduziert, weitere Vorschriften, Verbote etc. können auf den bekannten Seiten des Senats von Berlin angesehen werden.

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen, einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere

4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder

5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.

(5) Absatz 4 gilt nicht

  1. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
  2. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere… sowie für Vereine, Sportstätten … haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.

(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für

  1. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b)

eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
  4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
  5. Anwesenheitszeit und
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.

Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

  1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  3. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,

(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen …

(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund Nasen Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder
  4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an

(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.

(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.

2. Teil - Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater , Oper und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur , Freizeit oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. …..

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 zulässig.

§ 7 Verbote

(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen

3. Teil - Quarantänemaßnahmen

4. Teil - Schlussvorschriften

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten …

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Berlin, den 29. Oktober 2020

Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Dilek Kalayci Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

++29.10.2020-Information zur 10.SARS-CoV2-Infektionsschutzverordnung ++

Senat beschließt zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung

Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit SARS-CoV-2 hat der Senat die zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese Regelungen gelten ab dem 2. November und sind bis zum 30. November 2020 befristet.

Die Infektionsschutzverordnung erhält, auf den Sport bezogen, folgende Änderungen:

  • Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren.
  • Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.
  • Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum und im Innenraum ist nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder ein Haushalt plus ein weiterer Haushalt (maximal zehn Personen) erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum gilt diese Beschränkung nicht für Kinder bis zwölf Jahre aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind verboten.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen, verboten.
  • Professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen bzw. vergleichbaren professionellen Wettkampfsystem darf im zulässigen Rahmen stattfinden, allerdings sind Zuschauende untersagt. Dies gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Der Amateursport wird ausgesetzt.
  • Schwimmbäder sind für die Öffentlichkeit geschlossen.

Wir können also zumindest für einen Monat den Sport für über 12 Jahre alte Sportler mit wenigen Ausnahmen einstellen.

Zweiergruppen, zum Beispiel im Nordic Walking wären aber genauso möglich wie Tenniseinzel oder Tischtennis etc. Hierzu erfolgen noch Hinweise

Da der Verordnungstext noch nicht rechtskräftig veröffentlicht ist könnten noch Änderungen einfließen bzw. die Bezirksämter noch eigene Regeln aufstellen.

Insofern bitte ich erst einmal die nächste Woche abzuwarten, so dass wir die dann veröffentlichte Verordnung auf den TSV Spandau 1860 e.V. bezogen einordnen können. An dieser Stelle erfolgen schnellstmöglich weitere Informationen sowie uns diese vorliegen.

Bleibt gesund und haltet durch! Es grüßt ein besorgter und betroffener Thorsten Hanf

29.10.2020

 

++ Abbuchung der Beiträge für das 4.Quartal 2020 ++

Liebe Mitglieder,

zum 02.11.2020 werden die fälligen Mitgliedsbeiträge für das 4.Quartal 2020 abgebucht.

Bitte sorgen Sie für ausreichende Deckung.

Sollten Sie Fragen zu der Abbuchung haben , bitten wir Sie, sich vor einer evtl. Rückbuchung an uns zu wenden- so werden unnötige Gebühren vermieden-wir können Ihre Fragen sicher klären,vielen Dank für Ihre Solidarität mit Ihrem Sportverein.

TSV Geschäftstelle-28.10.2020

++ ERSATZANGEBOT für JUDOKAs bis 14 Jahre ++:

Liebe Mitglieder und Eltern ,

wir freuen uns,dass wir ein vorübergehendes Sportangebot für Judokas bis 14 Jahre anbieten können:

Kontaktlosen Kampfsport -Jiu-Jitsu

Werner Sawallich-unser erfahrener Jiu-Jitsu-Trainer, bietet ab Oktober mit interessierten Judokas in der Grüngürtelhalle Jiu Jitsu an, bis ihr wieder selber starten könnt.

1. Gruppe Dienstag 15.30 - 16.30 Uhr   möglichst Judokas 5 - 7 Jahre             max. 20 Kinder
2. Gruppe Dienstag 16.45 - 17.30 Uhr   möglichst Jodokas 8 - 10 Jahre           max. 20 Kinder
3. Gruppe Dienstag 17.45 - 18.30 Uhr   möglichst Jodokas 11 - 14 Jahre         
max. 20 Kinder

Eine Rück bzw. Anmeldung der Judokas an , welche kommen möchten ist erforderlich, damit wir den Überblick(Hygienekonzept, Anzahl, ect.) behalten!

Bitte an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ,mit Namen, Vornamen und Alter.

GS/VS- 01.10.2020

++Absage Mitgliederversammlung+ Delegiertenversammlung am 2.9.2020++

Liebe Mitglieder des TSV Spandau 1860,

wie versprochen unterrichten wir Euch heute über unsere Entscheidung zur angekündigten Delegierten- und Mitgliederversammlung am 02.09.2020.

Wir hatten, um die Fristen einzuhalten, rechtzeitig eingeladen und die Tagesordnungen veröffentlicht, verbunden mit der Hoffnung, dass sich das Infektionsgeschehen verbessert und die rechtlichen Vorschriften dem entsprechend angepasst werden.

Grundsätzlich haben sich unsere Entscheidungen dem Leitsatz unterzuordnen, dass wir unsere Mitglieder und Mitarbeiter keinem zusätzlichen und vermeidbaren Risiko einer Ansteckung aussetzen werden.

Grundlage muss für eine verantwortungsvolle Entscheidung die aktuelle Berliner Infektionsschutzverordnung sein und selbstverständlich der gesunde Menschenverstand.

Nach den kurz hintereinander erlassenen Infektionsschutzverordnungen konnten wir eine Tendenz bezüglich der Vorschriften zu Versammlungen in geschlossenen Räumen feststellen. Wir mussten feststellen, dass ein Hygienekonzept für unseren großen Saal für die übliche Anzahl der Teilnehmer unter den bindenden gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist und haben uns nach tragbaren Alternativen umgesehen.

Hierbei haben wir mehrere in Spandau zur Verfügung stehende große Räume geprüft. Letztendlich blieb die Hohenzollernringhalle als beste Alternative übrig.

Die Hohenzollernringhalle wurde rechtzeitig beantragt und genehmigt. Letzte Woche wurden auch die Arbeiten in der Halle beendet, so dass wir nach den neuen Kriterien aufmessen und prüfen konnten.

Als Sitzmöglichkeiten wurden zusätzliche Stühle und Bänke vor und oberhalb der Tribüne vorgesehen, um unter Berücksichtigung der genehmigten Höchstteilnehmerzahl und unter Beachtung der Abstandsregeln rechtssicher (großzügig haben wir Familien und Ehepartner mit einbezogen, da hier die Abstandsregeln nicht greifen) – vor allem aber für die Teilnehmer nicht gesundheitsgefährdend – die Versammlung durchführen zu können.

Hierbei wurde festgestellt, dass weder die notwendigen Wege innerhalb der Halle für einzuhaltende Abstände ausreichend sind, und, dass nach Abzug des Vorstands- und Mitarbeiterteam von der genehmigten Höchstzahl, zu wenige Delegierte Platz finden würden.

Vor allem hat uns die fehlende Be- und Entlüftung, denn die oberen kleinen Fenster und die Türen und Notausgänge sorgen nur für einen minimalen Luftaustausch bei der Anzahl Teilnehmer, die größte Sorge bereitet, so dass wir diese Verantwortung für Eure Gesundheit nicht übernehmen konnten.

Wie geht es jetzt weiter? Das Problem der Jahreshauptversammlungen im Verhältnis zu den jeweiligen Infektionsschutzverordnungen ist dem Gesetzgeber bekannt, und so ist es uns erlaubt vorerst aus diesen guten Gründen zu verzichten und die Versammlungen, sowie die Wahlen zu verschieben. Da sich Kandidaten für Wahlämter zur Verfügung gestellt haben werden diese vorerst in die Entscheidungen mit einbezogen und somit regelrecht „eingearbeitet“. Ihr habt dann etwas später die Wahl….

Der Vorstand wird ständig die Rechts- und Infektionslage prüfen lassen, um so bald als möglich die wichtigen Versammlungen durchführen zu können.

Der Vorstand und das gesamte Team wünschen beste Gesundheit, passt auf Euch auf und geht weiter verantwortungsvoll Eurem Sport nach, wir versuchen hier mit allen Mitteln das Beste aus der Situation zu gestalten.

Es grüßt der Thorsten Hanf-20.08.2020

++ Hinweis zur Beitragsabbuchung 3.Qu.2020: ++

++ Abbuchung der Beiträge für das 3.Quartal 2020 zum 03.08.2020-b

Hinweis des Kassenwarts zur Beitragsabbuchung für das 3.Qu.2020:

Wie in meiner Nachricht vom 27.04.2020 berichtet, konnten wir hinsichtlich der Beitragsgestaltung im 3.Quartal 2020 eine temporäre Kostenreduzierung im Sportbetrieb erreichen. Vorbehaltlich der Zustimmung der kommenden Mitgliederversammlung schlägt sich diese als Minderabbuchung in Ihrer Beitragsabbuchung für das 3.Quartal 2020 (für die Monate Juli-September 2020) nieder:

Danke nochmals-Eurer Kassenwart Detlef Klaar -28.07.2020

Update-28.07.2020-weitere Lockerungen im Sport ++

Liebe Mitglieder und Freunde , es gibt weitere Lockerungen für den Sport in unserem Verein-bitte die Hinweise unter "NEWS" beachten, vielen Dank!-SKH-28.07.2020

++ Update-29.06.2020-Sommer-Corona-Informationen ++

Corona – ich kann es schon nicht mehr hören!

Corona, das ist ja nun hinlänglich bekannt, heißt übersetzt „Krone“.

Und tatsächlich wurde manchem „Fass“ in den vergangenen Monaten die „Krone“ aufgesetzt.

Eines der seltenen Begleitsymptome bei Nichterkrankten war öffentlich nachvollziehbar der Verlust von Umgangsformen, Anstand, eine gestiegene Beratungsresistenz und die Verbreitung von Falschinformationen. Bedauerlicherweise auch in unserem Verein.

Aber, es gibt auch die ganz andere Krone, die der Mitmenschlichkeit und Großzügigkeit – davon ganz zum Schluss…..

Ja, es gibt den Virus und ja es ist etwas Neues und ebenfalls ja, es war richtig alles, auch den Sport, herunterzufahren, um uns und das Gesundheitssystem zu schützen. Mittlerweile sind wir mit Stand 29.06.2020 bei der zwölften (12) Verordnung, die nun SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung heißt, angelangt.

Es ist unendlich mühsam diese Verordnungen zu lesen, zu verstehen und dies dann auf den TSV Spandau 1860 e.V. zu übersetzen.

Manchmal sind Nachfragen bei den zuständigen Stellen (ja, welche eigentlich?) erforderlich. Das dauert dann in der Um- und Übersetzung zusätzlich.

Auf unserer Homepage kann und konnte man ständig nachlesen wie der Vorstand die Lage einschätzt und versucht Sport möglich zu machen.

Übrigens, der an die Verordnung angehängte Bußgeldkatalog ist länger als die Verordnung!

Da macht Verantwortung zu tragen richtig Spaß …vor allem im Ehrenamt!

An dieser Stelle vielen Dank an das von uns eingesetzte „Wir-für-Euch-Team“.

Wer regelmäßig die Homepage aufruft, erkennt die Arbeit, die das Team für den Verein geleistet hat. Top Organisation, unterhaltsame Videos und professionelle Umsetzung von innovativen Ideen. Hier wurden die Ziele und Aufgaben des Vereines vorbildlich unter schwierigsten Umständen erfüllt.

Vielen Dank aber auch an die Fachbereiche, die es verstanden haben ihre Mitglieder zu binden und alternative Angebote schufen.

Ich bin richtig stolz auf etliche Funktionsträger, die mit mir in engem Kontakt (1,5m und berührungslos) standen und wir gemeinsam Wege entwickeln konnten, um der „Krise“ zum Trotz Bewegung zu ermöglichen.

Wir haben als Vorstand sofort erkannt, dass auf die Geschäftsstelle und angestellte Trainer eine Lawine von Anfragen und zusätzlicher Arbeit zukommen wird und selbstverständlich keine Kurzarbeit eingeführt.

Ich bewundere die Ruhe und Gelassenheit mit der Gebetsmühlenartig wieder und immer wieder die gleichen Fragen in der Geschäftsstelle beantwortet wurden und werden.

Und Fragen beantwortet zu bekommen ist auch das gute Recht eines jeden Mitgliedes!

Die Homepage bietet eine erste Anlaufstelle, aber Viele suchen eben den persönlichen Kontakt.

Darunter waren auch Einzelne, die mit der Situation komplett überfordert waren und nun ein Ventil zum Dampfablassen suchten. Auch hier konnte der TSV erfolgreich punkten.

Auch wenn es hier doch tatsächlich die anfangs erwähnten „Krönchen“ zu verteilen gab.

Da wurden Emails geschrieben, die einen angemessenen Ton vermissen ließen (es gab aber auch nette), Drohungen wurden geschrieben, mit falschen Halbwissen geglänzt oder einfach Behauptungen wie: „der Verein hat Corona Soforthilfen erhalten“ aufgestellt und gleich selbst Forderungen formuliert.

Meine lieben Mitglieder, ich bitte um Verständnis, wenn ich dann auch mal den Pfad der Diplomatie verlasse und mich mit dickem Hals vor Verein und Mitarbeiter stelle. Ich möchte meine Worte auch nicht als Nachtreten oder Unsportlichkeit verstanden wissen sondern ein Verhalten beschreiben, dass einem Sportverein fremd sein sollte zumal auch hier verschiedene Versionen von „Wahrheiten“ kursieren. Wir sind für Euch da um Sport zu ermöglichen und nicht um unsere ehrenamtliche Energie mit unnötigen Auseinandersetzungen aufzubrauchen.
Einige Mitglieder haben den Verein verlassen. Natürlich ist das bedauerlich, aber Reisende soll man nicht aufhalten. Eine solch ungewohnte Situation führt auch zu einem „Spreu vom Weizen trennen“.

Im Bereich Mitglieder waren es, wie ich durch Gespräche bestätigt bekam, insbesondere Personen, die den Verein als Dienstleister sahen und verstanden.

Das ist in einzelnen Gruppen auch durchaus nachvollziehbar. Hier ist intensiv nachzusteuern, damit der Unterschied Verein zum kommerziellen Dienstleister klarer ausfällt.

Manche Mitglieder haben zwar die Gruppe als angenehme Gemeinschaft wahrgenommen und auch liebgewonnen, haben jedoch trotzdem die Auffassung, dass der Vereinsbeitrag nur zu zahlen ist, wenn man eine Gegenleistung erhält.

Das ist grundsätzlich falsch und passt nun gar nicht zu uns!

Das ist eben nicht Verein, entspricht weder der Satzung noch dem Vereins- oder Gemeinnützigkeitsrecht und diese Mitglieder müssen sich deshalb auch einmal fragen lassen was sie selbst in der Krise für den Verein getan haben.

Eine Mitgliedschaft in einem Verein ist keine Einbahnstraße sondern auch ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied. Vertragsbestandteil und Grundlage ist die Satzung und dort sind auch die Pflichten der Mitglieder festgeschrieben!

Also sollte ruhig die Frage zu stellen sein: Wie möchtest Du in der Zukunft den Verein unterstützen?

Im Bereich Trainer konnten wir eher eine festere Bindung feststellen.

Unser Hilfsfonds und unsere Angebote Honorare durch sportliche Dienstleistungen weiter zu erhalten, trotz aktivem Sportverbot, wurden von vielen Trainern angenommen und einige haben zu dem ehrenamtlich den Verein unterstützt.

Das hat uns alle im Vorstand sehr positiv gestimmt und ab und an konnten auch wir aufbauende Worte aufnehmen. Ein herzliches Dankeschön an diese Übungsleiter und Trainer.

Leider haben uns auch Trainer verlassen. Hier agiert der Verein allerdings wie ein ganz normaler Arbeitgeber, der Regeln aufstellt, an die sich auch ein selbständiger Trainer zu halten hat.

Wir diskutieren nicht über Verordnungen, wir erfüllen sie!

Dass unsere Regeln während der Krisenzeit streng an die Verordnungen angepasst waren und der Vorstand sich um ALLE Mitglieder gleich zu kümmern hat wollte der eine oder andere nicht einsehen. Viele Sportstätten stehen uns bis jetzt noch immer nicht zur Verfügung, so dass vorübergehend (für eine Woche) das Platzangebot im Vereinsheim aufgeteilt werden musste, damit ALLE Vereinsmitglieder eine Chance auf Bewegung erhalten.

Uns war seit einiger Zeit bekannt, dass einer der beiden Trainer aus dem Bereich Tanz eine neue feste Arbeitsstelle gefunden hatte und dort eine Vielzahl von Kursen und Freizeitangebote übernommen hatte. Aber wir hatten die Hoffnung, dass der Weg nach Spandau nicht zu weit sei.

Leider wählte der Trainer nicht den ehrlichen und konstruktiven Weg sondern verweigerte Gesprächsangebote und verbreitete schlechte Stimmung indem er die Einschränkungen der Coronakrise, die im Übrigen so auch vom Landestanzverband bestätigt wurden, als Aufhänger nutzte. Ganz schlechter Stil. Besonders die Geschäftsstelle war von diesem Verhalten entsetzt und unendlich enttäuscht.

Wir wünschen den Trainern und den Mitgliedern, die sie gleich mit in die neue Arbeitsstelle nahmen, alles Gute für die Zukunft.

„Sorgen und unterstützen“ ist in einem Verein heutzutage sicher nicht leicht und so waren wir Funktionsträger bei all der Sorge um den Verein von einer „Unterstützung“ absolut überrascht, gerührt und schlichtweg „von den Socken gerissen“:

Ein Mitglied hat uns mit einer 5-stelligen Spende beschenkt!
Danke Lothar und Liane, in Absprache mit Euch wurde daraus Deutschlandweit eine Einmaligkeit geschaffen, indem das Geld zweckgerichtet einen Hilfsfonds füllte, und damit wurde Eurer Großzügigkeit eine Krone im besten und positivsten Sinne aufgesetzt!

Auch freut es mich, dass mein Bittschreiben an verschiedene Stellen wohl auch dazu geführt hat, dass während der Ferien viele Hallen geöffnet bleiben.

Hier gilt mein Dank dem Sportstadtrat und Bürgermeister und seinen Mitarbeitern. Dieses Entgegenkommen wissen wir sehr zu schätzen.

Ein letztes Dankeschön gilt den Vereinsmitgliedern, die dem Verein die Treue gehalten haben und mit großer Geduld die Einschränkungen ertragen haben.

Gemeinsam haben wir auch einen gemeinnützigkeitsunschädlichen Weg gefunden dies zumindest ein wenig zu „honorieren“, da wir Gelder einsparen konnten. Dazu jedoch an anderer Stelle mehr….

Ich wünsche Euch, im Namen des Vorstandes und der Geschäftsstelle, alles Gute, Gesundheit und Bewegungsfreude, eine schöne Sommer- und Ferienzeit und gemeinsam werden wir uns alle sportlich durch diese merkwürde Zeit kämpfen.

Es grüßt Euer Thorsten Hanf

++ Update-02.06.2020- weitere Lockerungen im Sport -Öffnung von Sporthallen und Vereinsheim ab 08.06.2020:++

Sport im TSV Spandau 1860 e.V. unter Beachtung der Berliner neunten Änderungsverordnung zur Eindämmung des SARS-CoV-2 vom 28.05.2020 – Stand 02.06.2020 Hanf

Liebe Mitglieder,

mit dem 02.Juni ist eine weitere, jetzt die neunte, Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Kraft getreten.

Die wesentliche Lockerung betrifft hier die Freigabe – unter Einschränkungen – von gedeckten Sportanlagen.

Das bedeutet, dass nunmehr auch das Vereinsheim eingeschränkt für Sport genutzt werden kann.

Leider konnten Nachfragen zu der Verordnung, feiertagsbedingt, nicht durch die zuständigen Stellen beantwortet werden, sodass wir mit dem Sportangebot im Vereinsheim auch erst mit einem Tag verzögert beginnen können. Das kann natürlich jeder nachvollziehen, denn 25.000 € Bußgeld für eine falsche Interpretation der Verordnung sind nicht angenehm.

Die Umsetzungsaufgabe betrifft auch den Sport in den Hallen. Auch hier hat man die gleichen Fragestellungen als Sportamt zu bearbeiten und im weitaus größeren Rahmen umzusetzen und deshalb wird frühestens mit bzw. nach dem 08.06. eine Hallenöffnung unter festen Regeln stattfinden können.

Hier kann der TSV etwas schneller reagieren:

Grundsätzlich ist die Anwesenheitsdokumentation weiterhin verpflichtend in Kraft.

Bei Auftreten von Krankheitssymptomen ist eine Teilnahme am Sportangebot ausgeschlossen.

Eigene Sportgeräte, Handtücher, Matten und Getränke können mitgebracht werden, sind getrennt von Gegenständen der anderen Sportler abzulegen und dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Mitbringenden. Sollten in dem Fachbereich Regeln vorgesehen sein, die eine Unterschrift des Sportlers erfordern, hat dieser einen Stift mitzubringen, das Tragen von Mund-Nasenschutz, wo er sinnvoll ist, wird vom TSV empfohlen.

Unsere Sportflächen und Räume werden nur nach Aufforderung durch den verantwortlichen Übungsleiter betreten, der auch die Gruppe wieder hinbegleitet.

Sport im großen Saal und im Spandauer Zimmer ist unter Einhaltung der Abstandsregeln für bis zu 12 Teilnehmer (mit Trainer) möglich. Hier werden gerade Flächen ausgemessen und Zugänge geregelt.

Wie auch schon zuvor im Freien ist die Aussetzung von Abstandsregeln unter Familienmitglieder (§1 Satz3 der Verordnung) möglich. Das bedeutet z.B. dass Tennis- Doppel durch Ehepaare ohne Probleme genauso möglich sind, wie Sport unter Familienmitgliedern beim Tanzsport oder bei anderen Kontaktsportarten, jetzt aber eben auch in überdachten Sportanlagen. Hier ist der Trainer in der Verantwortung die Aussetzung der Abstandsregel zu prüfen und vor allem eine „Durchmischung“ mit Dritten zu unterbinden. Dies haben in den letzten Tagen mehrere Trainer professionell durchgeführt.

Auf das Vereinsheim bezogen bedeutet das unter anderem:

Zugang nur über den üblichen Eingang, wobei wie beim Supermarkt Abstandsflächen im Wartebereich geschaffen werden sollten, um dort eine Gruppenbildung zu vermeiden. Dies wird durch Aushang kenntlich gemacht und vom zuständigen Trainer verantwortlich geregelt, der auch die Teilnehmerlisten führt und die Hygieneregeln zur Kenntnis bringt.

In und auf unseren Sportflächen können bis zu 12 Personen (11TN + 1ÜL) trainieren. Dies könnte noch situationsbedingt verändert werden. Der Ausgang für den großen Saal hat stets über die Terrasse zu erfolgen, eventuelle Nutzer auf der Terrasse treten dann kurz beiseite. Der Ausgang für das Spandauer Zimmer erfolgt über den üblichen Eingang, wobei der Trainer zuvor das Verlassen der Gruppe ankündigt und dafür Sorge trägt, dass zu etwaig Wartenden ein Abstand eingehalten wird.

In beiden Räumen ist STÄNDIG die Tür und zumindest zwei der Fenster offen zu halten. Ohne ständige Durchlüftung kein Training!

Die Behinderten-Toilette ist als unisex-Toilette zur Nutzung freigegeben und kann nur einzeln betreten werden – vor dem WC-Bereich die Abstandsregeln achten!

Die Desinfektion der berührten Flächen hat durch den Toilettennutzer eigenverantwortlich zu erfolgen.

Den Anweisungen der verantwortlichen Trainer und Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Dies gilt vor allem für ausgesprochene Platzverweise.

Weiteres regelt in der Verordnung der:

§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern und Frei- und Strandbädern ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus gelten für Absatz 2 bis 10 die dort genannten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen.

(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien sowie ab dem 2. Juni 2020 auch der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen in gedeckten Sportanlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen; der Mindestabstand gilt nicht für den in § 1 Satz 3 genannten Personenkreis,

(Hier der Text §1 Satz 3: § 1 Grundsätzliche Pflichten

((Satz 1) = Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein-zuhalten, soweit die Umstände dies zulassen; dies ist dann nicht der Fall, wenn eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei der Erbringung medizinischer Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen. (Satz 3) = Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht. ))

  1. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen) und höchstens 12 Personen ab dem 2. Juni 2020,
  2. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  3. ein Wettkampfbetrieb findet ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 statt,
  4. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  5. Umkleiden und WC- Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,
  6. Körperpflege findet in der Sportanlage nicht statt,
  7. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,
  8. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  9. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen und
  10. soweit der Übungs- und Lehrbetrieb in gedeckten Sportanlagen stattfindet, sind diese regelmäßig – mindestens bei jedem Wechsel der nutzenden Trainingsgruppe oder Trainingsgruppen – und ausreichend zu lüften. Soweit keine Lüftungsmöglichkeit besteht, ist der Sportbetrieb weiterhin untersagt.

Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die Sportorganisationen gelten grundsätzlich die bisherigen Vergabeentscheidungen. Die zuständigen Vergabestellen können abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes oder der Sporthalle können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.

(Sport ohne Trainer: )

(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden und WC- Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.

(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende ungedeckte Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.

(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

(6) Strand- und Freibäder können geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.

(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.

(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. Mai 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.

(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

  1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
  2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,
  3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.

Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.

_______________________________________________________________________________ 

Fragen sind an die Geschäftsstelle oder direkt bei mir – wie auch in den letzten Wochen - täglich möglich.

Es ist kontraproduktiv, sich mit Fragen den Sport im TSV betreffend, an andere offizielle Stellen zu wenden, denn dort sind weder die baulichen und anderen Gegebenheiten bekannt und führt dort eher zu Irritationen und Ablehnungen bzw. zu Fehlinterpretationen bei Sportlern durch die Beantwortung der Fragen mit Allgemeinfloskeln.

Wir machen Sport möglich, aber verantwortungsvoll!

Und ein persönliches Wort sei gestattet:

Ich möchte mich bei all den geduldigen und treuen Sportlern bedanken, die sich auf uns verlassen und gemeinsam mit dem Vorstand nach Lösungen gesucht haben. Es nützt nichts zu klagen und zu greinen, wir ziehen an einem Strang und da zählt die Gemeinschaft und gemeinsames verantwortungsvolles Handeln….

In diesem Sinne: gesund bleiben, nicht unvorsichtig werden und Routinen, die uns alle schützen auch im Alltag zur Normalität werden lassen, dann sind wir auf einem guten Weg.

Es grüßt der Thorsten Hanf

+++ Hinweise vom Sportamt Spandau +++

++ 11.05.2020-Sport auf der Wiese ab 15.05.2020 möglich++

Sport im TSV Spandau 1860 e.V. unter Beachtung der Berliner sechsten Verordnung zur Eindämmung des SARS-CoV-2 vom 07.05.2020 – Stand 08.05.2020 Hanf

Im Einzelnen gelten bis auf Widerruf ab dem 15. Mai 2020 für den Übungs- und Lehrbetrieb des TSV Spandau 1860 e.V. auf Sportanlagen im Freien, folgende Regeln:

  1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sicher zu stellen,
  2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen), wobei mehrere Kleingruppen auf einer Sportstätte zugelassen sein können (Genehmigung Vorstand),
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschafts-sportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. ein Wettkampfbetrieb findet vorerst nicht statt,
  5. die maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen (Anlage), insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,
  6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen können geöffnet werden,
  7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch den Fachbereich,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,
  10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,
  11. Den Anweisungen der verantwortlichen Trainer und Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Dies gilt vor allem für ausgesprochene Platzverweise,
  12. Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln oder Nichtbeachtung der Hygiene-auflagen kann der Sport für Alle sofort eingestellt werden,
  13. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen ist eine Teilnahme am Sportangebot ausgeschlossen,
  14. Eigene Sportgeräte, Handtücher, Matten und Getränke können mitgebracht werden, sind getrennt von Gegenständen der anderen Sportler abzulegen und dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Mitbringenden. Sollten in dem Fachbereich Regeln vorgesehen sein, die eine Unterschrift des Sportlers erfordern, hat dieser einen Stift mitzubringen, das Tragen von Mund-Nasenschutz, wo er sinnvoll ist, wird vom TSV empfohlen.

Wenn die vorstehenden Regeln von den Nutzenden nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

Zudem können bei Zuwiderhandlung gegen die Senatsverordnung hohe Bußgelder verhängt werden.

Weitere zwingende Voraussetzungen und Handlungsanweisungen für die Fachbereiche gelten bis auf Widerruf ab dem 15.05.2020:

Sämtliche sportliche Betätigung findet im Freien statt. Sport in Räumen ist untersagt.

Von den betroffenen Fachbereichen sind Maßnahmen zur

a) Steuerung des Zutritts,

b) zur Vermeidung von Warteschlangen und zur

c) Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen zu treffen, diese zu verschriftlichen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Da der TSV Spandau 1860, in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe der Verordnung zulassen kann, wenn dabei die Einhaltung der übrigen genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet werden können, ist hier vom Fachbereich ein Konzept zu unterbreiten, ob und wie dies gewährleistet werden kann.

Hierzu sind ggf. Zeichnungen der Freiflächen zu erstellen aus denen z.B. die Einhaltung der Mindestabstände oder Zugänge hervorgeht.

Die Sportler sind vor jeder Sportausübung über die Verhaltens- und Hygieneregeln zu unterrichten.

Es ist vom Trainer eine Liste der Sportler zu führen, die den Namen des Sportlers sowie den Tag und Ort der Sportausübung festhält. Hier ist auch die vorstehende Unterrichtung zu vermerken. Diese Liste ist nach Ablauf von einem Monat zu vernichten, muss nicht vom Sportler gegengezeichnet werden und verbleibt beim Trainer.

Vor und nach dem Sport sind Gruppenbildungen untersagt. Es gelten hier die Regeln des § 3 (3) der Verordnung für den Aufenthalt im Freien:
Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.

Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Das Betreten der Gebäude, die zu den von uns genutzten Sporteinrichtungen gehören, ist nur zu dem ausschließlichen Zweck gestattet, um das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen.

Von mehreren Sportlern genutzte Sportgeräte sind nach der Nutzung und vor Weitergabe an einen anderen Nutzer bzw. vor Entnahme und Rückgabe zu desinfizieren.

Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.

Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist wohl ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.

update-07.05.2020-Lockerungen im Sport-Information/Hinweis++

Liebe Mitglieder,

am 06.05.2020 wurden in einer Telefonkonferenz der Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer und Mitgliedern der Bundesregierung weitere Lockerungen der Einschränkungen, durch die der Breitensport größtenteils zum Erliegen kam, beschlossen.

Die genauen Modalitäten werden von den Bundesländern erarbeitet und sollen ab dem 15.Mai 2020 gelten.

Heute, am 07.05.2020, werden die zuständigen Senatsstellen Berlins erneut zusammentreffen, um diese Regelungen festzulegen und in eine geänderte Verordnung einzuarbeiten.

Nach Veröffentlichung wird der Vorstand diese Verordnung prüfen, die Punkte, die auf den TSV Spandau 1860 e.V. zutreffen, auf unsere Sportstätten übertragen und den Mitgliedern die „Regeln“ sofort mitteilen. Unklar ist, ob es noch Anpassungen durch bezirkliche Stellen geben wird.

Um nicht missverstanden zu werden: Noch gilt die alte Verordnung und erst NACH Veröffentlichung der geänderten Verordnung des Senats UND der Veröffentlichung der Regeln, die auf den TSV Spandau 1860 angepasst wurden (wir werden eigene Konzepte erstellen und anpassen müssen und ggf. auch genehmigen lassen), ist dann der weiter eingeschränkte – aber gelockerte – Sportbetrieb im Freien möglich.

Euer Thorsten Hanf

++ update-27.04.2020- Beitragsabbuchung 2.Quartal 2020-Information++

Liebe Vereinsmitglieder des TSV Spandau 1860,

wie bekannt, wird der nächste Beitrag für das 2. Quartal 2020 Anfang Mai abgebucht, bzw. in Rechnung gestellt.

Uns ist bewusst, dass es, in der gegenwärtigen Situation, einigen nicht leichtfallen wird, diesen zu bezahlen.

Im Moment können wir jedoch aus Satzungsgründen keine Reduzierung oder Stundung erlauben. Würden wir dies realisieren, würde uns die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

Die daraus resultierenden Folgen sind bekannt.

Wir als TSV Spandau 1860, als auch der Landessportbund Berlin(LSB), stehen mit den entsprechenden Ämtern in Kontakt, um finanzielle Einbußen ersetzt zu bekommen. Das kostet Zeit.

Da im Moment die weitere finanzielle Entwicklung nicht abzuschätzen ist, hat der Vorstand beschlossen, vor der Sommerpause keine Aussagen zu einer wie auch immer einmalig und satzungskonform aussehenden Beitragsreduzierung zu treffen.

Wir bitten dafür um Euer Verständnis und danken für die pünktliche Beitragszahlung und die Solidarität in schweren Zeiten mit Ihrem/ eurem  Sportverein ! 

Werdet oder bleibt gesund! Euer Vorstand des TSV Spandau 1860 e.V.

Thorsten Hanf       Klaus Grothe     Detlef Klaar

 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Liebe Mitglieder,

der Vorstand des TSV Spandau 1860 hat am 13.03.2020 beschlossen und damit noch vor der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, ab sofort den gesamten Sportbetrieb innerhalb des TSV Spandau einzustellen und sämtliche Vereinssportanlagen des TSV Spandau 1860 zu schließen.

Dies ist selbstverständlich nicht als eine Art von „vorauseilendem Gehorsam“ zu verstehen gewesen sondern beruhte auf dem Wissen der Vorstände, die sich schon vor Jahren mit diesem Thema auseinandergesetzt hatten und deshalb unverzüglich handeln wollten.

Diese Entscheidung haben wir über unsere sozialen Medien und über unsere Homepage unter News am 13.03.2020 veröffentlicht und sie ist uns nicht leichtgefallen.

Bis zum Abend des 18. März 2020, als die Bundeskanzlerin einen Appell an die Nation gesandt hat, haben sich die Ereignisse überschlagen. Die sehr ernste Situation, vor der wir stehen, wurde bis zur Erweiterung der Allgemeinverfügung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz des Senats am 23.03.2020 von einer Vielzahl von Bürgern und Bürgerinnen jedoch nicht so wahrgenommen.

Seit dem 30.3.2020 hat sich die Situation, bezogen auf den gebotenen Kontaktabstand, grundlegend geändert.

Durch die Schließung der Schulen und Kindertagesstätten, der Jugendzentren und sämtlicher vereinseigener und staatlicher Sportstätten, ist der Betrieb des TSV Spandau 1860 e.V. nahezu zum Erliegen gekommen.

Die allgemeine Verwaltung des TSV Spandau 1860 ist aktuell komplett besetzt und die Mitarbeiter/innen sind erreichbar. Kurzarbeit ist noch nicht von uns beantragt worden. Ich bitte jedoch von persönlichen Besuchen abzusehen und bei Fragen ausschließlich das Telefon oder den    eMail- Kontakt zu nutzen. Sitzungen und Besprechungen von mehr als zwei Personen in einem Raum sind unsererseits untersagt. Diese finden derzeit nur per Video oder Telefonkonferenz statt.

Unser Sportvideoteam plant, koordiniert und setzt nach unseren Vorgaben den Plan für die Onlinesport - Videoaufnahmen um.

Die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin wurde nun das dritte Mal angepasst und regelt im ersten Teil, hier §4, dass der Betrieb auf und von Sportstätten untersagt bleibt. Die aufgeführten Ausnahmen werden von uns geprüft und ggf. umgehend beantragt. Die Verordnung tritt mit Ablauf zum 19.04.2020 außer Kraft, eine Verlängerung ist in der Diskussion.

Gleichwohl stehen wir in ständigem Kontakt mit den politischen Entscheidungsträgern und unterstützen den 10 Punkteplan des LSB, der eine angepasste Öffnung der Sportstätten regeln soll.

Auch haben wir zudem, schon vor längerem angeregt, sofern möglich, die Sportstätten auch während der Sommerferien zu öffnen!

Selbstverständlich haben wir Verständnis dafür, dass sich einige Mitglieder die Frage stellen, wie wir mit den Beitragszahlungen in der aktuellen Situation umgehen.

Als Verein sind wir eine Solidargemeinschaft, wir stehen füreinander ein und übernehmen gesellschaftliche Verantwortung. Mitgliedsbeiträge dienen dabei der Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks. Sie fallen nicht unter das Prinzip Leistung – Gegenleistung, wie es bei kommerziellen Anbietern oder den Kauf von Waren und Dienstleistungen der Fall ist.

Ihre Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren unserer Gemeinschaft im TSV Spandau 1860 e.V.. Eine Rückzahlung widerspräche sowohl dem Gesetz als auch unserer Satzung und würde die Gemeinnützigkeit des TSV Spandau 1860 gefährden. Wir verstehen, dass insbesondere für diejenigen, die vor finanziellen Herausforderungen stehen, die Reduzierung von Ausgaben entscheidend sein kann.

Falls die Untersagung des öffentlichen und gemeinsamen Sports durch die Corona-Krise länger anhalten sollte, möchten wir deshalb insbesondere diejenigen unter Ihnen, bei denen sich das Einkommen deutlich reduziert, anbieten, die Beiträge ab dem 01.06.2020 bis zu dem Zeitpunkt, an dem wir den Sportbetrieb wiederaufnehmen können, zu reduzieren.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Antragsformular, welches wir auf unserer Homepage unter www.tsv-spandau-1860.de eingestellt haben. Gleichzeitig bitten wir diejenigen, die sich dazu in der Lage sehen, den TSV Spandau 1860 mit einer Spende zu unterstützen. Auch hierzu finden Sie weitere Informationen auf dem Antragsformular.

Zwischenzeitlich bieten wir Ihnen ein digitales Sportangebot an. Per Online Sport können Sie an einer Vielzahl von Sportkursen von zu Hause aus teilnehmen. Am live Stream arbeiten wir mit Hochdruck.

Unseren älteren, bedürftigen und mental oder körperlich eingeschränkten Mitgliedern bieten wir an, Einkäufe in Supermärkten und Besorgungen in Apotheken zu übernehmen, damit sich diese Mitglieder nicht dem Risiko einer Ansteckung aussetzen. Informationen zu all diesen Angeboten sind unserer Homepage zu entnehmen. Täglich kommen hier neue Angebote hinzu.

Sollten Sie weitere Ideen haben, welche Angebote wir in dieser Zeit unseren Mitgliedern noch unterbreiten könnten, so teilen Sie uns diese unter der eMail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne mit.

Wir müssen uns mit digitalen Kommunikationswegen stärker denn je auseinandersetzen, gegenseitig helfen und unterstützen.

Wir stehen dafür bereit, auch individuelle Lösungen und Hilfen für Mitarbeiter/innen und Mitglieder anzubieten, weil alle Teil der TSV Familie sind. Dies werden wir schnell, individuell und unbürokratisch vollziehen.

Ihr Team des TSV Spandau 1860 arbeitet mit Hochdruck daran, die finanziellen Risiken des Vereins zu minimieren, um eine länger anhaltende Corona-Krise bewältigen zu können.

Trotz der ernsten Lage sollten wir positiv in die Zukunft schauen.

Bei Fragen, Anregungen oder auch Anmerkungen kontaktieren Sie bitte ohne Vorbehalte die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle unter der eMail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 375 950 80.

Wir wünschen Ihnen allen viel Energie und vor allem, bleiben Sie gesund und blicken Sie bitte hoffnungsvoll in die Zukunft! Auch dürfen wir Sie bitten, uns treu zu bleiben, denn Ihre Treue zum TSV Spandau 1860 e.V. ist unser wichtigster Rückhalt!

Vorstand

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.